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Ä3 zum LAT1

22.04.2021

Ergänze nach Zeile 489:

Die örtlichen Geschäftsstellen müssen in der Lage sein:

  • Die für den Zuständigkeitsbereich notwendige Öffentlichkeitsarbeit über die Aktivitäten der SPD zu leisten
  • Aktivitäten zu gleichen Themen und Handlungsfeldern der ehrenamtlichen Ortsvereine, Kreisverbände und Unterbezirke zu koordinieren
  • Terminen und Aktivitäten der Abgeordneten in Flächen, in denen Abgeordnete keine eigenen Büros unterhalten, weiterzuleiten
  • Schulungsangeboten für Ehrenamtliche (Vorstände, kommunalpolitische Akteure) zu vermitteln
  • Aufbau und Pflege von wichtigen Kontaktadressen (Gewerkschaften, Verbände) im Zuständigkeitsbereich, diese auch mit den Vorhaben und Zielen der SPD zu versorgen
  • aktive Unterstützung bei der Durchführung der Wahlkämpfe, v.a. in den Gebieten, in denen keine Ortsvereine mehr vorhanden sind bzw. nicht mehr handlungsfähig sind

Ä2 zum LAT1

22.04.2021

Ersetze die Zeilen 340-364 durch

Wir werden die Begrüßung und Integration unserer Neumitglieder weiter professionalisieren. Das Begrüßungsschreiben und -paket des Bundes werden wir durch ein Schreiben des Landesverbandes ergänzen. Darin stellen wir dem Neumitglied alle Beteiligungsmöglichkeiten innerhalb der BayernSPD nach aktuellem Stand vor. Für die Mitgliederverwaltung ist der Landesverband zuständig. Das Mitgliedermanagement wird weiterentwickelt. Dazu ist es hilfreich, wenn die Mitglieder ihre Motivation des Eintritts und ihre Fähigkeit zur Mitarbeit benennen. Für die politische und persönliche Betreuung der Mitglieder durch die ehrenamtlich geführten Ortsvereine werden Handreichungen und Schulungsmaterial zur zeitgemäßen Begleitung und Führung zur Verfügung gestellt.

Ä1 zum RAG6

22.04.2021

Streiche den Satz zu den Wahlen in Zeile 7-10

Ä1 zum LAT1

21.04.2021

Ersetze Z.124-125 „Wir beziehen daher alle satzungsgemäßen AGs in den Aufstellungsprozess ein.“ durch „Wir beziehen daher die Arbeitsgemeinschaft der Jusos in den Aufstellungsprozess ein, um letzteres zu erreichen.“

Ä1 zum RAG29

21.04.2021

Zeile 17 – 19 streichen und ersetzen durch:

3.) Für Themenbereiche, für die es in der BayernSPD eine Arbeitsgemeinschaft gibt, werden keine konkurrierenden Themenwerkstätten eingerichtet. Vielmehr erteilt der Landesparteitag bzw. der Landesvorstand ggf. zu einem bestimmten Thema der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft einen Arbeitsauftrag.

Die Landtagsfraktion und die Landesgruppe benennen dafür eine Kontaktperson zur Bearbeitung dieses Themenauftrags.

Ä2 zum RAG1

21.04.2021

ersetze „10. sechzehn weitere Mitglieder“ mit „10. 24 weitere Mitglieder“

Ä1 zum A3

30.03.2021

Ergänze nach „…erklärt werden.“:

„Wir fordern einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für die Beschäftigten im Handel. Wer während der Pandemie als systemrelevant gefeiert wurde, muss dauerhaft mehr im Geldbeutel haben. Da in den letzten Monaten und Jahren Arbeitgeber*innen(verbände) immer wieder der Anerkennung als allgemeinverbindliche Tarifverträge widersprochen haben, und damit die Wirkung blockieren konnten, brauchen wir neue Regelungen, um die Verbindlichkeit durchzusetzen.“

U3 Keine Bevorratung von Frackinggas

19.03.2021

Bau von Flüssigerdgas [LNG – liquefied natural gas] -Terminals dürfen nur durchgeführt werden, so lange die Bundesregierung den Import von Gas aus Fracking ausschließt.

E4 Aufstehen gegen Internierungslager in China

19.03.2021

Vor dem Hintergrund der Errichtung von Internierungslagern in der chinesischen Provinz Xinjang fordern die Jusos Aschaffenburg die Adressaten dazu auf folgenden Antrag an den Bundesparteitag zu überweisen:

Wir fordern den Bundesvorstand dazu auf im Auswärtigen Amt für die Prüfung von Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen und Unternehmen einzutreten, die

  1. An der Bereitstellung von Technologie für den Aufbau und Betrieb von Internierungslagern in Xinjiang beteiligt sind
  2. An politischen und bürokratischen Entscheidungen zur Errichtung und zum Betrieb dieser Lager beteiligt sind
  3. In den Lagern in leitender Funktion tätig sind

Es ist zu überprüfen, inwiefern Folgendes in Kraft gesetzt werden kann

  1. Ein Verbot der Einreise nach Deutschland und der Durchreise aller sanktionierten natürlichen Personen
  2. Das Einfrieren aller Vermögenswerte der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen in Deutschland

Weiterhin ist zu prüfen ob

  1. Die Zahlung von Geldern für Entwicklungshilfe an China seitens der Bundesrepublik beendet werden kann
  2. Ein Verbot der Ausfuhr von Überwachungstechnologie an China die genutzt werden kann um politische Gegner und Mitglieder ethnischer Minderheiten ausfindig zu machen
  3. Der Schutz von ehemaligen politischen Häftlingen aus Diktaturen und Kriegsgebieten, hier am Beispiel der Volksrepublik China, verbessert werden kann

Die chinesische Regierung hat in der Provinz Xinjiang 1200 Lager mit über einer Million Insassen errichtet, in denen sie die ethnische Minderheit muslimischer Chinesen, die Uiguren interniert. Inhaftierte berichten von Vergewaltigung und Folter, sogar grundlegende menschliche Bedürfnisse wie Gänge auf die Toilette sind beschränkt.

Auch deutsche Unternehmen sind an der Überwachung der Uiguren, die zu deren Inhaftierung in Lager führt, beteiligt. Siemens unterhält beispielsweise eine Technologiepartnerschaft mit dem verantwortlichen chinesischen Militärunternehmen und die KfW finanziert den Bau einer U-Bahn in der Provinzhauptstadt deren Ticketsystem Teil der Massenüberwachung ist.

Die deutsche Geschichte lehrt uns, dass die Internierung von Menschen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Religionszugehörigkeit in streng bewachten Lagern einen beispiellosen Akt der Barbarei darstellt, der durch entschlossenes Handeln der Staatengemeinschaft sofort zu beenden ist.

Der Gedanke, dass deutsche Unternehmen Technologie und Gelder für dieses Lager- und Überwachungssystem bereitstellen ist unerträglich. Das die verantwortlichen Beamten und Parteifunktionäre nach Belieben in Deutschland reisen dürfen und freien Zugriff auf ihr sich in Deutschland befindliches Vermögen haben ist vollkommen unverständlich.

Die Bundesregierung muss deshalb durch den Einsatz von individuellen Sanktionen ihre Möglichkeiten der Einflussnahme nutzen und somit der historischen Verantwortung Deutschlands gerecht werden.

B2 Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich ernst nehmen!

19.03.2021

Wir fordern:

Die Umsetzung eines effektiven Diskriminierungsschutzes im Bildungsbereich durch:

  1. Eine Änderung der Landesschulgesetze und innerhalb dieser eine Verankerung des Diskriminierungsschutzes
  2. Einführung von umfangreichen Landesantidiskriminierungsgesetzen
  3. Einrichtung von unabhängigen Informations- und Beschwerdestellen und ihre Einbindung in Landesstrukturen
  4. Einrichtung von Antidiskriminierungsbeauftragten für Schulen/Kitas in der Bildungsverwaltung
  5. Mehr finanzielle Ressourcen für (Antidiskriminierungs-)Beratungsstellen
  6. Verpflichtende diskriminierungskritische Inhalte in der Lehrer*innen-Ausbildung und -Fort/Weiterbildung
  7. Unterstützung von Schulen durch Schulentwicklungsprogramme, externe Berater*innen, Schulungen, usw. zu diskriminierungskritischen Schulen
  8. Entwicklung und Verbreitung von diskriminierungskritischen Lern- und Schulmaterialien
  9. Verankerung von Empowerment- und Sensibilisierungsangeboten für Schüler*innen

 

Niemand darf aufgrund von Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Geschlechteridentität, Hautfarbe, Lebensalter, sexueller Identität, sozio-ökonomischen Status, etc. diskriminiert werden. Diskriminierungsverbote lassen sich in verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorfinden. Auf EU-Ebene schützt die Antirassismusrichtlinie auch vor Diskriminierung im Bildungsbereich. Deutschland hat hierzu entsprechende Vorgaben zur Umsetzung bekommen. Jedoch findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dazu keine Regelung, da hier die Bundesländer zuständig sind. Bundesweit hat noch kein einziges Bundesland diese gesetzlichen Verpflichtungen umgesetzt. Eine rechtliche Ausgangslage für die konkrete Umsetzung zum Diskriminierungsschutz muss die Änderung der Landesschulgesetze und zum anderen die Verabschiedung umfassender Landesantidiskriminierungsgesetze (LADG) bilden.

Bildungsverwaltungen für Schulen und Kitas sind bundesweit aufgrund nationaler und internationaler gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, diskriminierungsfreie Bildung umzusetzen. Erfahrungen zeigen aber, dass derzeit bestehende rechtliche Regelungen unzureichend und wirkungslos sind. Menschen, die in Schulen und Kitas von Diskriminierung betroffen sind, sind oft ratlos, an wen sie sich wenden sollen, in welchem Umfang sie diskriminiert worden sind und was sie dagegen machen können. Die Beratung solcher Fälle übernehmen meistens nichtstaatliche Beratungsstellen und Vereine, die jedoch nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum haben, da z.B. Schulen und Kitas nicht verpflichtet sind, auf Beschwerdebriefe einzugehen.

In den Landesschulgesetzen gibt es keine klare Definition von Diskriminierung, damit fehlt auch eine Grundlage für praktisches Handeln und ein formales Beschwerdeverfahren. Daneben fehlen auch Angaben zur Zuständigkeit, Verfahren, Beweisregelungen und Sanktionsmöglichkeiten.

Der Mangel an nötigen Strukturen, lückenhaftes Wissen, schlechte Qualifizierung und zu geringes Bewusstsein zum Vorliegen einer Diskriminierung führt in Institutionen und bei Akteur*innen zu Handlungsunsicherheit und macht die Umsetzung von Diskriminierungsschutz unmöglich. Das ist gerade für Kinder, die in der Kita- und Schulzeit in ihrer Identitätsentwicklung stecken, fatal.