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A2 Bürgergeld – Alter Wein in neuen Schläuchen – keine Begriffskosmetik sondern echte Reform wäre erforderlich

20.01.2022

Die Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) müssen so gestaltet werden, dass sie ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und Strategien zur Teilhabe beinhalten.

 

  • Die Regelsätze sind so anzupassen, dass sie die Existenz tatsächlich sichern und Teuerungsraten berücksichtigen.

 

Eine Erhöhung zum 01.1.2022 um lediglich 3,00 € (für Kinder 2,00 €) gleicht noch nicht einmal die Teuerungsrate bei den Lebensmitteln aus. Um den Aufgaben der Alleinerziehenden gerecht zu werden, dürfen hier nicht die Regelbedarfssätze der Grundsicherung herangezogen werden. Die Regelsätze für Alleinerziehende müssen deutlich über denen der Grundsicherung liegen. Die derzeitig gültigen Zuschläge gleichen die Zusatzbelastung nicht aus.

 

  • Die Energiekosten sind in tatsächlicher Höhe unter Berücksichtigung von Bausubstanz und üblichem Verbrauch zu übernehmen.

 

Die Regelsätze enthalten für Wohnungsinstandhaltung + Energiekosten derzeit einen Anteil von 8,8 %. Für einen Alleinstehenden sind dies gerade einmal 39,51 € für Strom und Renovierungen.

 

  • Bildungs- und Teilhabeaufwendungen müssen in tatsächlicher Höhe nach individuellem Aufwand und Bedarf bewilligt werden.

 

Der Anteil für Bildung beträgt derzeit 0,3 % des Regelsatzes. Für einen Erwachsenen sind dies 1,12 € monatlich, für Kinder und Jugendliche zwischen 0,71 € und 0,94 €. Zusätzlich gibt es noch 15,00 € pro Monat aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben scheidet somit von vorneherein aus. So dürfte es z. B. einem musikalisch veranlagten Kind kaum möglich sein, mit diesen Beträgen eine*n Musiklehrer*in bezahlen zu können.

 

  • Es ist wichtig beim System der Absetzbeträge vom Erwerbseinkommen zu bleiben. Diese müssen jedoch an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.

 

Dies schafft den Anreiz, mehr zu arbeiten, da dann auch der vom Einkommen freibleibende Betrag höher ist. Sinnvoll wäre es, die Freibeträge für bestimmte Erwerbstätigengruppen zu erhöhen. So sollte für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Freibetrag höher sein als für einen Minijob. Auch beim Minijob bestünde die Möglichkeit, die sozialversicherungspflichtige Variante zu wählen.

Für Alleinerziehende sollte der Freibetrag deutlich höher angesetzt werden, da in diesen Familien nur eine Person einen Freibetrag erwirtschaften kann, in 2-Elternfamilien jedoch beide Elternteile durch Erwerbstätigkeit ein höheres Familieneinkommen erwirtschaften können.

Die Zuverdienstmöglichkeiten zu erhöhen ist der falsche Ansatz. Dies schafft nur Anreize, sich im Niedriglohnsektor im Bereich der Minijobs zu betätigen, da dann nur so viel gearbeitet wird, um den maximalen Freibetrag zu erhalten.

 

  • Für größere Anschaffungen / langfristige Gebrauchsgüter muss eine bedarfsdeckende Einmalleistung nach individuellem Bedarf (z. B. Kühlschrank, Bett) gewährt werden.

 

Die erforderlichen Beträge sind aus der Regelleistung nicht ansparbar. Die derzeitige Praxis der Darlehensgewährung führt zu massiver Ver- und Überschuldung der Leistungsempfänger*in. Durch die Einbehaltung aus den Regelsätzen erfolgt eine langanhaltende oder sogar dauerhafte Unterdeckung. In der Regelleistung ist derzeit ein Anteil von 6,1 % für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände vorgesehen. Dies entspricht aktuell einem Betrag von 27,39 €. Wie von diesem Betrag zusätzlich zu laufendem Ausstattungsbedarf Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte in einem bedarfsgerechten Zeitraum angespart werden können, bleibt der Phantasie des Gesetzgebers überlassen, ist jedenfalls in der praktischen Wirklichkeit unmöglich.

 

1. Die Erfordernisse bildungsferner Schichten sind zu ermitteln und geeignete Strategien der Armutsvermeidung und
Eingliederung ins Erwerbsleben zu entwickeln.

 

2. Die Mittel für die Personalausstattung müssen deutlich erhöht werden.

 

Die qualitative und quantitative Personalausstattung muss insbesondere im Bereich des Fallmanagements verbessert werden. Ferner bedarf es einer intensiven Finanzausstattung, um entweder selbst geeignetes Personal für z. B. psychisch kranke Leistungsempfänger*innen zu beschäftigen oder Stellen bei Kommunen und Wohlfahrtsverbänden zur Unterstützung der Eingliederungsbemühungen dauerhaft zu schaffen.

Es müssen auch Kapazitäten für die Vernetzung von passgenauen Hilfen im Einzelfall geschaffen werden.

 

3. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestehen bereits geeignete Kriterien, auf die auch zurückgegriffen werden sollte.

 

So wäre es z. B. eine Möglichkeit, die Vorgaben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge als Richtschnur zu nehmen. Hierfür bedarf es keiner Rechtsänderung, sondern vielmehr einer fachlich korrekten Ausübung des Ermessensspielraums durch fachlich qualifiziertes Personal in den Jobcentern.

 

4. Die sofortige Beschreitung des Rechtswegs (Widerspruch, Klage) muss erhalten bleiben. Es darf kein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren geben.

 

Ein Schlichtungsmechanismus ist ungeeignet, da sich in der Regel keine gleichberechtigten Partner gegenüberstehen, sondern es macht ein rechtsunkundiger Hilfeempfänger*innen gegenüber einer rechtskundigen Behörde einen gesetzlich normierten Rechtsanspruch geltend.

 

Im Übrigen:

In der Praxis spielt die Höhe des Schonvermögens keine bedeutende Rolle, daher bedarf es keiner Anhebung der Grenze für Schonvermögen. Nach Alter gestaffelt sind die Beträge schon im SGB II ausreichend. Sie sind z. B. deutlich höher, als es die Beträge früher in der Arbeitslosenhilfe waren. Ferner besteht bereits jetzt die Möglichkeit zusätzliches Vermögen gezielt für die Alterssicherung zu schützen. Auch ein selbst bewohntes Wohneigentum ist in angemessenem Umfang Schonvermögen. Bei den Leistungsempfänger*innen ist jedoch in der Regel kaum Vermögen vorhanden.

 

Die Potentiale der Menschen zu fördern war auch bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II als oberste Maxime ausgegeben worden. Der Slogan lautete „Fördern und Fordern“. Die Umsetzung erfolgte allerdings überwiegend im Bereich des Forderns. Die im Koalitionsvertrag für das Bürgergeld geplanten Maßnahmen entsprechen den in den §§ 14 bis 18e SGB II exakt aufgelistet Fördermaßnahmen im Wesentlichen und stellen somit keinen Fortschritt dar.

 

Die Beratung auf Augenhöhe ist im SGB I verbindlich als Rechtsanspruch normiert: § 14 SGB I Beratung, §§ 13 bis 15 SGB I Aufklärung, Beratung und Auskunft. Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger*innen, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Dass nun darauf geachtet werden soll, dass das bestehende Gesetz eingehalten und umgesetzt werden soll, ist aller Ehren wert. Hier und insbesondere auch für die Erarbeitung von Teilhabevereinbarungen bedarf es einer entsprechenden qualitativen und quantitativen Ausstattung der Jobcenter. Auch die Teilhabevereinbarung gibt es mit der Bezeichnung Eingliederungsvereinbarung bereits (§ 15 Abs. 2 SGB II).

 

Reine Begriffskosmetik ist der Sache wenig dienlich und wird nicht dazu führen, den Imageschaden, den „Hartz IV“ bewirkt hat, zu korrigieren. Hierfür bedarf es echter Reformen und die Fokussierung auf die individuellen Fähigkeiten und Bedarfe jeder*s einzelnen Arbeitslosen und Bedürftigen. Und: Ohne Bereitstellung von finanziellen Ressourcen wird diese Reform nicht zu bekommen sein.

A1 Kirchliches Arbeitsrecht gemäß Betriebsverfassungsgesetz gestalten

20.01.2022

Die AfA Bayern fordert:

 

  • Es ist klar zu definieren, was unter verkündigungsnahen Tätigkeiten zu verstehen ist. Eine Ausnahme ist auf die Inhaber von festen Pfarrer*innenstellen zu beschränken. Sämtliche anderen Beschäftigten sind in die Prüfung miteinzubeziehen.
  • Da im Koalitionsvertrag ist nicht festgelegt, wer die Kirchen in den gemeinsamen Gesprächen vertritt, sind in den Gesprächen und Verhandlungen über die Ausgestaltung bzw. die Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts zwingend die gewählten Mitarbeitervertretungen der Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände zu beteiligen. Den Vertretungen sind hierbei die gleichen Rechte wie Betriebsrät*innen einzuräumen. Die Mitarbeitervertreter*innen sind in gleicher Anzahl und Gewichtung und mit den gleichen Rechten wie die Arbeitgeber*innenseite in die Gestaltung und die Verhandlungen einzubeziehen.
  • Ferner ist die Gewerkschaft ver.di bei den Gesprächen und Verhandlungen zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts zu beteiligen.

A3 Bayern braucht ein modernes Personalvertretungsgesetz

20.01.2022

Bayern braucht ein modernes, an den Aufgaben und Bedürfnissen der heutigen Zeit angepasstes Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Eine moderne Gesellschaft braucht auch im öffentlichen Dienst der Länder stärkere demokratische Mitbestimmungsprozesse, welche den Anforderungen neuer Arbeitsweisen und der zunehmenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung gerecht werden.

 

Daher fordert die AfA Bayern:

 

  1. Die Ausweitung der Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Personalräte:
  • Möglichst die Einführung der Allzuständigkeit der Personalräte, zumindest Umwandlung aller Mitwirkungstatbestände in Mitbestimmungsrechte und deren massiven Ausbau
  • Schaffung eines Initiativrechts des Personalrats
  • Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses
  • Vollumfängliche Vertretung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal
  • Zulassung einer Doppelmitgliedschaft in Jugend- und Ausbildungsvertretung und Personalrat
  • Sicherstellung einer ressortübergreifenden Mitbestimmung unter Einbeziehung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
  • Möglichkeit zur tarifvertraglichen Gestaltung
  • Gewährung eines Teilnahmerechts an Vorstellungsgesprächen
  • Konkretisierung von Informationspflichten
  • Wirksame rechtliche Werkzeuge zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte
  1. Maßnahmen, um die Arbeitsfähigkeit der Personalräte zu erhöhen:
  • Deutliche Erhöhung der Freistellungsstaffeln
  • Erweiterung der Freistellungsregelungen für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
  • Vermeidung personalratsloser Zeiten
  • Klarstellung der Übernahme des Sach- und Personalaufwands
  1. Die Anpassung der Repräsentation an moderne Gegebenheiten:
  • Herabsetzung der Zugehörigkeitsdauer im öffentlichen Dienst als Wahlbarkeitsvoraussetzung
  • Herstellung von Geschlechterrepräsentanz
  • Aufnahme eins Diskriminierungs- und Neutralitätsgebots
  1. Die Gewährung eines digitalen Zugangsrechts für Gewerkschaften
  2. Einbeziehung von Religionsgemeinschaften unter den Geltungsbereich des BayPVG

A4 Recht auf Bildungsurlaub!

20.01.2022

Um allen Bürger*innen in Deutschland die Gelegenheit zur politischen Bildung zu geben, müssen in allen Bundesländern jährlich mindestens fünf bezahlte Arbeitstage für Bildungsurlaub zur Verfügung stehen. Hierfür muss eine bundesweite gesetzliche Regelung im Rahmen des Bildungsurlaubsgesetz die Voraussetzung schaffen. Zugleich müssen die Mittel für die politische Bildung der Volkshochschulen und anderer Bildungsträger erhöht werden.

A5 Betriebsratsgründungen und -wahlen besser schützen!

20.01.2022

Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sanktionen gegenüber Arbeitgeber*innen, welche eine Betriebsratswahl behindern oder beeinflussen, müssen sich nach §107 StGB und §108 StGB richten (Wahlbehinderung und Wählernötigung führt zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen) und auch deren Beauftragte erfassen, auch wenn die Wahl des Wahlvorstandes durch die Initiatoren noch nicht verkündet wurde, ist bei einem Agieren gegen die Initiator*innen bereits eine Wahlbehinderung anzunehmen. Zur zuverlässigen Verfolgung solcher Delikte müssen zwingend Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet werden.

A6 Betriebsratsgründungen durchsetzen und kontrollieren

20.01.2022

Wenn ein Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat, muss ein Betriebsrat gewählt werden. Die Kontrolle muss geeignete Behörden auf Grundalge einer gesetzlichen Regelung wie beispielsweise durch die Gewerbeaufsicht erfolgen. Im Handelsregister ist festzuhalten, ob ein Betrieb / Unternehmen über einen rechtmäßig gewählten Betriebsrat verfügt. Dazu bedarf es einer entsprechenden Ergänzung des §1 BetrVG und gegebenenfalls der Schaffung handels- und landesrechtlicher Regelungen entsprechend den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags.

Zudem fordern wir die Einführung einer regelmäßigen zweijährigen Berichtspflicht für die Landesregierungen und die Bundesregierung über den Stand der Umsetzung der Regelungen der Betriebsverfassung und der Personalvertretungsgesetze sowie der Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung. Diese Berichte sollen auch Vorschläge enthalten, wie diesen Gesetzen flächendeckend Geltung verschafft werden kann.

A7 Gesetzliche Regelungen für mobile Arbeit

20.01.2022

Die AfA Bayern bekennt sich ausdrücklich zu gesetzlichen Mindestregelungen für mobile Arbeit.

Ziel ist es, Mindestregelungen für Arbeitnehmer*innen bei mobiler Arbeit gesetzlich abzusichern und die sich daraus ergebenden Chancen für die Gesellschaft zu nutzen.

Mobile Arbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der von Arbeitnehmer*innen selbst gewählt wird oder an einem fest mit der/dem Arbeitgeber*in vereinbarten Ort erbracht werden. Mobile Arbeit setzt die Verwendung von Informationstechnologie voraus.

Die nachfolgenden Forderungen für eine gesetzliche Regelung beziehen sich auf die regelmäßige, das heißt planmäßig wiederkehrende mobile Arbeit, wie zum Beispiel einmal oder mehrfach in der Woche oder zweimal im Monat an einem bestimmten Wochentag.

Forderungen für die gesetzlichen Regelungen zur mobilen Arbeit:

  • Die Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten nach Arbeitszeitgesetz dürfen auch durch mobile Arbeit nicht aufgehoben werden.
  • Die/der Arbeitgeber*in hat den Arbeitnehmer*innen, auch in leitenden Positionen, mobile Arbeit zu ermöglichen.
  • Die Arbeitnehmer*innen können verlangen, wenn es auf Grund ihrer Tätigkeit möglich ist, einen Teil ihrer Arbeit auch als mobile Arbeiten zu erbringen. Die/der Arbeitgeber*in hat der mobilen Arbeit der Arbeitnehmer*in zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die mobile Arbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Ablehnungsgründe können auch tarifvertraglich festgelegt werden.

Lehnt ein/e Arbeitgeber*in die mobile Arbeit ab, so hat sie/er dies innerhalb von vier Wochen der Arbeitnehmer*in schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen.

  • Die/der Arbeitgeber*in ist berechtigt, den Arbeitnehmer*innen mobile Arbeit nach Maßgaben dieses Gesetzes anzubieten. Die/der Arbeitgeber*in ist aber nicht berechtigt eine einseitige Anordnung durchzusetzen.
  • Grundsätzlich sollte die mobile Arbeit in Form einer betrieblichen Vereinbarung mit der betrieblichen Mitbestimmung geregelt werden. Besteht keine betriebliche Mitbestimmung, muss eine Vereinbarung auf Augenhöhe zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen erfolgen.

Folgende Mindestregelungen muss die Vereinbarung enthalten:

  • Wer hat ein Anrecht auf mobile Arbeit?
  • Betriebliche Gründe für die Ablehnung von mobiler Arbeit
  • Wo kann die mobile Arbeit geleistet werden (Festlegung der Örtlichkeiten)
  • Anteil der mobilen Arbeit an der Gesamtarbeitszeit
  • Erfassen der Arbeitszeit
  • Arbeitszeiten in der mobilen Arbeit und damit auch Erreichbarkeit
  • Planungs-, Freigabe- und Kontrollverfahren für mobiles Arbeiten und betrieblicher Konfliktlösungsmechanismus bei Uneinigkeit
  • Konzept / Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes und der Gesundheit der Arbeitnehmer*innen
  • Verfahren und Maßnahmen zur Beförderung und Aufrechterhaltung der betrieblichen sozialen Gemeinschaft (Teamgeist)
  • Die mobile Arbeit darf auf keinen Fall die Gesamtarbeitszeit überwiegen. Grundsätzlich sollte die mobile Arbeit höchstens 50% der vereinbarten Arbeitszeit betragen. Ausnahmen davon sind zeitlich zu begrenzen (z.B. Pflege von Familienangehörigen, temporäre Projekte, Pandemie) und ausdrücklich per Tarifvertrag oder mit der Mitbestimmung zu vereinbaren. Besteht weder ein Tarifvertrag noch eine Mitbestimmung im Betrieb, muss dies einvernehmlich zwischen der/dem Arbeitgeber*in und der Arbeitnehmer*in geregelt werden.
  • Die Kosten der Ausgestaltung für mobiles Arbeiten sind durch die/den Arbeitgeber*in zu tragen. Die/der Arbeitgeber*in stellt alle notwendigen (technischen) Mittel für die mobile Arbeit zur Verfügung.
  • Die Fragen des Datenschutzes sind durch die/den Arbeitgeber*in zu regeln.
  • Die/der Arbeitgeber*in hat die Weiterqualifizierung für die Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten.
  • Die/der Arbeitgeber*in hat zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer*in auf Antrag eine Beendigung der mobilen Arbeit vornehmen können.

A8 Mehrwertsteuer auf verschreibungspflichtige Medikamente abschaffen

20.01.2022

Die AfA Bayern fordert, den Mehrwertsteuersatz von verschreibungspflichtigen Medikamenten auf 0% zu reduzieren, analog zu ärztlichen Leistungen. Ein Mitnahmeeffekt der Hersteller*innen zu versteckten Preiserhöhungen ist rechtlich auszuschließen.

A9 Die AfA-Landeskonferenz vom 29. Januar 2022 der BayernSPD appelliert an die SPD-Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand, nachfolgende Forderungen in die Regierungsarbeit einzubringen.

15.01.2022
  1. Die Erlaubnis nach „Sachgrundlosen Befristungen“ muss im Arbeitsrecht wieder gestrichen werden.
  2. Der gesetzliche Mindestlohn muss im Verhältnis zu den mittleren Löhnen (Medianlohn) im Land auf 60 % angehoben werden. Das Versprechen der Ampelkoalition des gesetzlichen Mindestlohns noch in 2022 auf 12 Euro zu erhöhen ist ein richtiger wichtiger Zwischenschritt dahin.
  3. Sozialversicherungsfreie Job’s müssen abgeschafft, zumindest auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausnahmen nur für Ferienjobs und im beschränkten Umfang für Rentner.