U6 Natur für alle- Schwammerlparagraph ausweiten!

Status:
Nicht abgestimmt

Wir fordern:

In Deutschland soll das sog. “Jedermannsrecht” nach skandinavischem Vorbild eingeführt werden. Dies ermöglicht der Allgemeinheit die Erfahrbarkeit der Natur unabhängig der Besitzverhältnisse des Bodens, sofern kein oder nur geringer Einfluss ausgeübt wird.                 Das Jedermannsrecht soll für alle gelten, die sich in Deutschland aufhalten. Zur Nutzung ist kein Geld oder Erlaubnis notwendig und es kann nicht ohne guten Grund verwehrt werden. Das  Recht darf nur ausgewirkt werden, wenn es keinen oder minimalen Schaden auf die Umwelt auswirkt und keine Störungen erzeugt. Die Grundbesitzverhältnisse haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Rechts. Ausgenommen sind Privatgelände, kultivierte Felder, Gelände unter spezieller Nutzung (u.a. Übungsgelände) sowie Naturschutzgebiete.                                                 Das Jedermannsrecht erlaubt es, die Natur für Freizeitaktivitäten wie etwa Ski- und Radfahren, Spazierengehen, Gassigehen mit Hunden und Pferdereiten zu überqueren. Wird der Einfluss auf die Natur geringgehalten (z.B. Müll wieder eingesammelt) erlaubt das Jedermannsrecht Kampieren und Picknicken auf jeder Fläche in der Natur für eine begrenzte Zeit. Sofern es sich nicht um geschützte Arten handelt, haben alle das Recht in geringen Mengen wilde Beeren, Blumen und Pilze zu pflücken oder etwa Tannenzapfen zu sammeln. Angeln ist in Einklang mit allen bestehenden Schutzregeln, Vorgaben sowie Angelschein in allen natürlichen Gewässern zu erlauben. Die Jagd ist davon ausdrücklich ausgenommen.

Begründung:

Grund und Boden sind kein Gut, wie jedes andere – es gibt keine Fabrik, die mehr und mehr Boden produziert. So scheint es reichlich absurd, dass im 21. Jahrhundert Boden wie jedes andere kapitalistische Gut gehandelt wird. Die explodierenden Mietpreise sind nur ein Ausdruck davon. Wir als demokratische Sozialist:innen wissen, dass Grundbesitz über das eigene Zuhause hinaus nie Privatsache sein darf. Wir müssen die Debatte fortführen, die Hans-Jochen Vogel Zeit seines Lebens vorangetragen hat, und darüber reden, wie wir die begrenzte Ressource Boden in unserer Gesellschaft organisieren wollen.                                                                                                 Zu der Debatte müssen zweifelsohne Besitzverhältnisse einbezogen werden, aber das ist nur der grobe Hammer: Wir müssen auch über die Nutzung des Grunds reden. Das skandinavisch “Jedermannsrecht” ist ein fantastisches Werkzeug, um die Machtverhältnisse der Besitzenden aufzuweichen, indem mit dem Eigentum über den Boden nicht auch jegliche Macht über diesen einhergeht: Wer keinen Schaden verursacht, darf auch gegen den ausdrücklichen Willen des Besitzers den Grund nutzen.                                                                                                                    Dank dem Genossen Hoegner ist das Jedermannsrecht bereits in Artikel 141 der bayerischen Verfassung, dem sog. “Schwammerlparagraphen”, angelegt. Gerade aber für die Landnutzung zum Kampieren wäre eine explizites Rechtsgebung wünschenswert. Außerdem sollte dies ebenso in ganz Deutschland eingeführt werden. Für den Anfang sollen Gemeinden einen Fernwandercampingplatz für eintägige Übernachtungen zur Verfügung stellen, welche ein Minimum an Ausstattung, wie Sanitäranlagen und Müllentsorgung bereitstellen. Kleinere Gemeinden mit geringer Fläche oder Einwohnerzahl, soll es möglich sein mit einer Nachbargemeinde einen solchen Platz zu betreiben.

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Änderungsanträge
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Nicht abgestimmt Ä1 zum U6 Füge ein nach Z10: Oberbayern Zum Schutz von Natur und Wildtieren sollen neben Naturschutzgebieten auch bestimmte Ruhezonen definiert werden, deren Betreten oder Befahren ganzjährig oder zumindest zu bestimmten Zeiten am Tag oder im Jahr reglementiert werden kann.   
Nicht abgestimmt Ä2 zum U6 Füge ein nach Z10: Oberbayern Zum Schutz von Natur und Wildtieren sollen neben Naturschutzgebieten auch bestimmte Ruhezonen definiert werden, deren Betreten oder Befahren ganzjährig oder zumindest zu bestimmten Zeiten am Tag oder im Jahr reglementiert werden kann.