U2 Wir brauchen saubere Luft! Wirksame Luftreinhaltepläne jetzt!

Die bayerische Staatsregierung soll gemeinsam mit der zuständigen Bezirksregierung und der gefährdeten Kommune in der dafür vorgesehenen Strategiegruppe schnellstmöglich wirksame Maßnahmen in der aktuellsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans (LRP) für die jeweilige Kommune und die dazugehörigen Informationen sowie Gutachten veröffentlichen, damit die Maßnahmen im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung diskutiert werden können. Die Maßnahmen müssen anhand der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgeschriebenen Regeln und von der europäischen Ebene festgelegten Grenzwerte erstellt werden. Bisherige Maßnahmen und Beschlüsse (z.B. „Dieselgipfel“, vergangene Konzepte und Luftreinhaltepläne oder Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats) sind nicht wirksam genug, um Schadstoffe (besonders NOx) unter der gesundheitsgefährdenden Grenze zu halten. Die Deutsche Umwelthilfe hat in einem Gerichtsurteil erstritten, dass die aktuellste Version des Luftreinhalteplans zu einer bestimmten Frist wirksam werden soll und die Öffentlichkeit anhand einer vorab ausliegenden Version des Plans anhand eines im BImSchG festgelegten Prozedere beteiligt wird. Bisher wurden Strafzahlungen zu Lasten der Gesundheit der Menschen in Kauf genommen, was wir nicht akzeptieren wollen.

Wir fordern deshalb die schnellstmögliche Anpassung der jeweiligen Fortschreibung des Luftreinhalteplans an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts, das zum Beispiel in München eine Planung von Dieselverboten vorsieht – ohne sie durchzuführen –, und ein faires, transparentes Partizipationsverfahren. Umweltverbände fordern zahlreiche Maßnahmen, die im Rahmen des LRP partizipativ diskutiert werden müssen. Die Fortschreibung des LRP und damit einhergehende Maßnahmen sollten schnellstmöglich wirksam werden!

Begründung:

Die aktuellsten Luftreinhaltepläne schützen derzeit nicht die Gesundheit der Bürger*innen! Für die Stadt München, die als Bayerische Landeshauptstadt am gravierensten von Luftverschmutzung betroffen ist, stellt sich die Situation folgendermaßen dar.

Generell ist die Bayerische Staatsregierung für die Ausarbeitung des Luftreinhalteplans verantwortlich und hat die Ausarbeitung an die Verwaltung der Regierung von Oberbayern gegeben. Diese hat die Liste der Straßen, die Karte und eine Beschreibung der Messung veröffentlicht – was die Minimal-anforderung eines VGH Urteils ist nicht jedoch „Informationen, Grundlagen und Wirkungsabschätzungen für weitere und über die bislang festgelegten Maßnahmen hinausgehende Vorschläge“ welche aus der Maßnahme 1 der 6. Fortschreibung – also einem Gutachten- hervorgehen sollten: „Gutachterliche Ermittlung der verkehrlichen Bedingungen und Auswirkungen verkehrssteuernder Maßnahmen mit dem Ziel der Minderung der Verkehrsmenge auf besonders belasteten Abschnitten sowie deren Stickstoffdioxid-Minderungspotentials und sonstiger Auswirkungen auf die Luftqualität“ (S. 32, Luftreinhalteplan 65).

Konkrete Maßnahmen sollten beschrieben und ermittelte Informationen veröffentlicht werden!
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht unter §47 5a Folgendes vor (eigene Hervorhebungen): „Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt.“

Außerdem sieht der Gerichtbeschluss des VGH eine Öffentlichkeitsbeteiligung für München vor, welche folgende Auflagen beinhaltet (S. 6f, meine Hervorhebungen): „bis zum Ablauf des 31. August 2017 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG) dergestalt einleitet, dass er in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen des § 47 Abs. 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen – unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe – für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzte Immissionsgrenzwert nach dem aktuellsten dem Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll.“

Das ist schon die zweite Frist, die die Staatsregierung absichtlich und ohne Konsequenzen reißt. (Die Liste/Karte der Straßen in München, die eine zu hohe NO2 Belastung haben, kam zu spät, basierend auf falschen Werten und ohne beiliegenden Maßnahmenkatalog spezifisch für München.
Die Öffentlichkeit sollte mit einbezogen werden, um ein transparentes Verfahren zu ermöglichen!

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Version der Antragskommission
Version der Antragskommission:

Die SPD-Bundes- und Landtagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die europäischen Grenzwerte für Stichoxid und Feinstaub so schnell wie möglich eingehalten werden. Dazu müssen folgende Maßnahmen und Schritte unternommen werden:

Der öffentliche Verkehr muss massiv ausgebaut werden. Angesichts der Steuerüberschüsse kann und muss hier jetzt investiert werden. Eine drastische Erhöhung der Mittel für den Öffentlichen Nahverkehr – u.a. durch eine über den Koalitionsvertrag hinausgehende Steigerung der Regionalisierungsmittel (GDVG-Mittel)- ist dringend notwendig und einer Erhöhung der Verteidigungsausgaben unbedingt vorzuziehen.

Die Autohersteller müssen umgehend in den Fällen zu kostenfreier Hardware-Nachrüstung (SCR-Katalysator) verpflichtet werden, in denen Fahrzeuge die Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 rechtswidrig nicht einhalten und Software-Updates nicht ausreichen, um diesen Zustand zu beseitigen.

Die Kommunen müssen durch die schnelle Einführung einer blauen Plakette in die Lage versetzt werden, gerichtlich angeordnete Fahrverbote aufgrund von Überschreitungen als letztes Mittel umzusetzen. Unser Ziel bleibt aber die Vermeidung von Fahrverboten.

Die SPD-Landtagsfraktion in Bayern wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die bayerische Staatsregierung gemeinsam mit der zuständigen Bezirksregierung und der gefährdeten Kommune in der dafür vorgesehenen Strategiegruppe schnellstmöglich wirksame Maßnahmen in der aktuellsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans (LRP) für die jeweilige Kommune und die dazugehörigen Informationen sowie Gutachten veröffentlichen, damit die Maßnahmen im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung diskutiert werden können. Die Maßnahmen müssen anhand der im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgeschriebenen Regeln und von der europäischen Ebene festgelegten Grenzwerte erstellt werden.

Die Fortschreibung des LRP und damit einhergehende Maßnahmen sollten schnellstmöglich wirksam werden!

 

Begründung:
Bisherige Maßnahmen und Beschlüsse (z.B. „Dieselgipfel“, vergangene Konzepte und Luftreinhaltepläne oder Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats) sind nicht wirksam genug, um Schadstoffe (besonders NOx) unter der gesundheitsgefährdenden Grenze zu halten. Die Deutsche Umwelthilfe hat in einem Gerichtsurteil erstritten, dass die aktuellste Version des Luftreinhalteplans zu einer bestimmten Frist wirksam werden soll und die Öffentlichkeit anhand einer vorab ausliegenden Version des Plans anhand eines im BImSchG festgelegten Prozedere beteiligt wird. Bisher wurden Strafzahlungen zu Lasten der Gesundheit der Menschen in Kauf genommen, was wir nicht akzeptieren wollen.

Wir fordern deshalb wirksame Maßnahme gegen die gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung wie einen massiven Ausbau des öffentlichen Verkehrs, die Hardware-Nachrüstung von Euro 4- und Euro-5-Dieselfahrzeugen sowie die schnellstmögliche Anpassung der jeweiligen Fortschreibung des Luftreinhalteplans an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts, das zum Beispiel in München eine Planung von Dieselverboten vorsieht – ohne sie durchzuführen – , und ein faires, transparentes Partizipationsverfahren. Umweltverbände fordern zahlreiche Maßnahmen, die im Rahmen des LRP partizipativ diskutiert werden müssen.

 

Die aktuellsten Luftreinhaltepläne schützen derzeit nicht die Gesundheit der Bürger*innen! Für die Stadt München, die als Bayerische Landeshauptstadt am gravierensten von Luftverschmutzung betroffen ist, stellt sich die Situation folgendermaßen dar.

Generell ist die Bayerische Staatsregierung für die Ausarbeitung des Luftreinhalteplans verantwortlich und hat die Ausarbeitung an die Verwaltung der Regierung von Oberbayern gegeben. Diese hat die Liste der Straßen, die Karte und eine Beschreibung der Messung veröffentlicht – was die Minimal-anforderung eines VGH Urteils ist nicht jedoch „Informationen, Grundlagen und Wirkungsabschätzungen für weitere und über die bislang festgelegten Maßnahmen hinausgehende Vorschläge“ welche aus der Maßnahme 1 der 6. Fortschreibung – also einem Gutachten- hervorgehen sollten: „Gutachterliche Ermittlung der verkehrlichen Bedingungen und Auswirkungen verkehrssteuernder Maßnahmen mit dem Ziel der Minderung der Verkehrsmenge auf besonders belasteten Abschnitten sowie deren Stickstoffdioxid-Minderungspotentials und sonstiger Auswirkungen auf die Luftqualität“ (S. 32, Luftreinhalteplan 65).

Konkrete Maßnahmen sollten beschrieben und ermittelte Informationen veröffentlicht werden!
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht unter §47 5a Folgendes vor (eigene Hervorhebungen): „Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt.“

Außerdem sieht der Gerichtbeschluss des VGH eine Öffentlichkeitsbeteiligung für München vor, welche folgende Auflagen beinhaltet (S. 6f, meine Hervorhebungen): „bis zum Ablauf des 31. August 2017 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG) dergestalt einleitet, dass er in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen des § 47 Abs. 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen – unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe – für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzte Immissionsgrenzwert nach dem aktuellsten dem Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll.“

Das ist schon die zweite Frist, die die Staatsregierung absichtlich und ohne Konsequenzen reißt. (Die Liste/Karte der Straßen in München, die eine zu hohe NO2 Belastung haben, kam zu spät, basierend auf falschen Werten und ohne beiliegenden Maßnahmenkatalog spezifisch für München.
Die Öffentlichkeit sollte mit einbezogen werden, um ein transparentes Verfahren zu ermöglichen!

 

 

 

 

 

 

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die SPD-Bundes- und Landtagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die europäischen Grenzwerte für Stichoxid und Feinstaub so schnell wie möglich eingehalten werden. Dazu müssen folgende Maßnahmen und Schritte unternommen werden:

Der öffentliche Verkehr muss massiv ausgebaut werden. Angesichts der Steuerüberschüsse kann und muss hier jetzt investiert werden. Eine drastische Erhöhung der Mittel für den Öffentlichen Nahverkehr – u.a. durch eine über den Koalitionsvertrag hinausgehende Steigerung der Regionalisierungsmittel (GDVG-Mittel)- ist dringend notwendig und einer Erhöhung der Verteidigungsausgaben unbedingt vorzuziehen.

Die Autohersteller müssen umgehend in den Fällen zu kostenfreier Hardware-Nachrüstung (SCR-Katalysator) verpflichtet werden, in denen Fahrzeuge die Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 rechtswidrig nicht einhalten und Software-Updates nicht ausreichen, um diesen Zustand zu beseitigen.

Die Kommunen müssen durch die schnelle Einführung einer blauen Plakette in die Lage versetzt werden, gerichtlich angeordnete Fahrverbote aufgrund von Überschreitungen als letztes Mittel umzusetzen. Unser Ziel bleibt aber die Vermeidung von Fahrverboten.

Die SPD-Landtagsfraktion in Bayern wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die bayerische Staatsregierung gemeinsam mit der zuständigen Bezirksregierung und der gefährdeten Kommune in der dafür vorgesehenen Strategiegruppe schnellstmöglich wirksame Maßnahmen in der aktuellsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans (LRP) für die jeweilige Kommune und die dazugehörigen Informationen sowie Gutachten veröffentlichen, damit die Maßnahmen im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung diskutiert werden können. Die Maßnahmen müssen anhand der im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgeschriebenen Regeln und von der europäischen Ebene festgelegten Grenzwerte erstellt werden.

Die Fortschreibung des LRP und damit einhergehende Maßnahmen sollten schnellstmöglich wirksam werden!

 

Begründung:
Bisherige Maßnahmen und Beschlüsse (z.B. „Dieselgipfel“, vergangene Konzepte und Luftreinhaltepläne oder Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats) sind nicht wirksam genug, um Schadstoffe (besonders NOx) unter der gesundheitsgefährdenden Grenze zu halten. Die Deutsche Umwelthilfe hat in einem Gerichtsurteil erstritten, dass die aktuellste Version des Luftreinhalteplans zu einer bestimmten Frist wirksam werden soll und die Öffentlichkeit anhand einer vorab ausliegenden Version des Plans anhand eines im BImSchG festgelegten Prozedere beteiligt wird. Bisher wurden Strafzahlungen zu Lasten der Gesundheit der Menschen in Kauf genommen, was wir nicht akzeptieren wollen.

Wir fordern deshalb wirksame Maßnahme gegen die gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung wie einen massiven Ausbau des öffentlichen Verkehrs, die Hardware-Nachrüstung von Euro 4- und Euro-5-Dieselfahrzeugen sowie die schnellstmögliche Anpassung der jeweiligen Fortschreibung des Luftreinhalteplans an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts, das zum Beispiel in München eine Planung von Dieselverboten vorsieht – ohne sie durchzuführen – , und ein faires, transparentes Partizipationsverfahren. Umweltverbände fordern zahlreiche Maßnahmen, die im Rahmen des LRP partizipativ diskutiert werden müssen.

 

Die aktuellsten Luftreinhaltepläne schützen derzeit nicht die Gesundheit der Bürger*innen! Für die Stadt München, die als Bayerische Landeshauptstadt am gravierensten von Luftverschmutzung betroffen ist, stellt sich die Situation folgendermaßen dar.

Generell ist die Bayerische Staatsregierung für die Ausarbeitung des Luftreinhalteplans verantwortlich und hat die Ausarbeitung an die Verwaltung der Regierung von Oberbayern gegeben. Diese hat die Liste der Straßen, die Karte und eine Beschreibung der Messung veröffentlicht – was die Minimal-anforderung eines VGH Urteils ist nicht jedoch „Informationen, Grundlagen und Wirkungsabschätzungen für weitere und über die bislang festgelegten Maßnahmen hinausgehende Vorschläge“ welche aus der Maßnahme 1 der 6. Fortschreibung – also einem Gutachten- hervorgehen sollten: „Gutachterliche Ermittlung der verkehrlichen Bedingungen und Auswirkungen verkehrssteuernder Maßnahmen mit dem Ziel der Minderung der Verkehrsmenge auf besonders belasteten Abschnitten sowie deren Stickstoffdioxid-Minderungspotentials und sonstiger Auswirkungen auf die Luftqualität“ (S. 32, Luftreinhalteplan 65).

Konkrete Maßnahmen sollten beschrieben und ermittelte Informationen veröffentlicht werden!
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht unter §47 5a Folgendes vor (eigene Hervorhebungen): „Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt.“

Außerdem sieht der Gerichtbeschluss des VGH eine Öffentlichkeitsbeteiligung für München vor, welche folgende Auflagen beinhaltet (S. 6f, meine Hervorhebungen): „bis zum Ablauf des 31. August 2017 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG) dergestalt einleitet, dass er in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen des § 47 Abs. 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen – unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe – für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzte Immissionsgrenzwert nach dem aktuellsten dem Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll.“

Das ist schon die zweite Frist, die die Staatsregierung absichtlich und ohne Konsequenzen reißt. (Die Liste/Karte der Straßen in München, die eine zu hohe NO2 Belastung haben, kam zu spät, basierend auf falschen Werten und ohne beiliegenden Maßnahmenkatalog spezifisch für München.
Die Öffentlichkeit sollte mit einbezogen werden, um ein transparentes Verfahren zu ermöglichen!

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