W9 Steuerschlupflöcher schließen, Ja zu einem fairen Steuerwettbewerb

Status:
Nicht abgestimmt

Bei Gewinnen und Verlusten mit Auslandsbezug stellt sich häufig die Frage wo die Erträge versteuert werden müssen, da die Steuerpflicht häufig in diesen Fällen in zwei Ländern          anfällt. Um die ungerechte Doppelbesteuerung zu verhindern werden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um so die Gewinne und Verluste nur einmal steuerlich zu berücksichtigen. Das Problem ist nun, dass durch zahlreiche Schlupflöcher  die Gewinne legal in Niedrigsteuerparadise verschoben werden, die Verluste dagegen in Länder mit höheren Steuersätzen. Um überhaupt noch Steuern in diesem Wettbewerb zu erhalten, begeben sich die Länder in einen für alle schädlichen Unterbietungswettbewerb. Wir wollen das mit folgenden drei Regelungen zukünftig unterbinden versuchen.

  1. Im Zweifel wird der Gewinn in dem Land versteuert, dass den höheren Steuersatz hat. Mindeststeuersatz ist stets der höhere Mindeststeuer-
    satz
  2. Ausgaben und Verluste gegenüber anderen Unternehmen können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Firmen sich nicht gegenseitig oder einem gemeinsamen Mutterkonzern gehören. Gehören sie sich gegenseitig oder einem gemeinsamen Mutterkonzern werden die Zahlungsflüsse so gewertet, dass die Ausgaben nur in der Höhe berücksichtigt werden, wie sie im anderen Land versteuert werden. Das bedeutet z.B. Tochterkonzern A in Land A erwirbt von Tochterkonzern B in Land B für eine Milliarde Lizenzrechte. Tochterkonzern A macht damit keinen Gewinn mehr in Land A. Bei einem Gewinn von einer Milliarde in Land A müsste Tochterkonzern A dort 400 Millionen Steuern bezahlen. Tochterkonzern B muss im Land B für den Gewinn von einer Milliarde aus dem Verkauf der Lizenzrechte 50 Millionen Steuern zahlen. Heute würde der Mutterkonzern damit 350 Millionen Steuern sparen. In Zukunft müsste Tochterkonzern A in Land A trotzdem 350 Millionen Steuern zahlen, da Tochterkonzern B in Land B nur 50 Millionen für die real in Land A verdiente Milliarde Steuern bezahlt hat.
  3. Bei einer nicht nur fahrlässigen Steuerverkürzung in Höhe von zwei Prozent des Unternehmenswert oder Privatvermögens und wenn die Steuerhinterziehung die Summe von mehr als einer 37 Million Euro beträgt, wird das gesamte Unternehmen oder 38 Privatvermögen vom Fiskus eingezogen.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung an bayerische MdEPs für europäisches Wahlprogramm
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