W2 Steigende Rohstoff- und Energiekosten bei längerfristigen Verträgen

Status:
Annahme
  1. Wir fordern den Gesetzgeber auf, im Rahmen von §313 BGB klarzustellen, dass eine vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder Aufhebung nicht ausschließt, wenn
    1. der Kostenanstieg beim Lieferanten mit einem Gewinnsprung beim Erwerber einhergeht oder
    2. es faktisch oder wirtschaftlich für den Lieferanten nicht möglich ist, sich seine Bezugspreise über die Vertragslaufzeit zu sichern / optionieren.
  2. Soweit der Staat selbst Kunde ist, fordern wir die Bundes-, Landes- und kommunalen Eben auf, Vertragsanpassungen oder -aufhebungen zuzustimmen, die in den dramatischen Marktverschiebungen im Zuge des Ukraine-Krieges und der Inflation in Zusammenhang stehen, auch wenn dies rechtlich nicht geschuldet ist.
Begründung:

Nach Jahren bzw. Jahrzenten relativer Stabilität vollziehen derzeit die Rohstoff- und Energiemärkte dramatische Preissteigerungen. Die faktischen Lohnkosten für den Mittelstand sind ebenfalls unerwartet gestiegen. Für die kommende Zeit droht die Inflation zu einer Kostenexplosion bei den Löhnen zu führen.

Entsprechende Preisanpassungen gegenüber den Kunden durchzusetzen, ist für viele Unternehmen herausfordernd. Nicht möglich ist dies dort, wo langfristige Verträge bestehen.

Zwar bietet das BGB mit dem Anspruch auf Vertragsanpassung bei „Störung der Geschäftsgrundlage“ in § 313 BGB dem Grunde nach eine Anpassungsmöglichkeit. Allerdings setzt der Anspruch voraus, dass es keine gesetzliche oder vertragliche Risikoverteilung gibt, die das Risiko der eingetretenen Veränderung einer Seite alleine zuweist. Aber gerade das Beschaffungsrisiko hat nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken grundsätzlich der Lieferant alleine zu tragen.

Dies ist unter normalen Umständen und dort, wo sich der Lieferant selbst durch langfristige Bezugsverträge absichern kann, auch richtig und sinnvoll. Wenn aber die langfristigen Verträge bspw. durch einen Ukrainischen Holz-, Stahl- oder Getreidelieferanten nicht mehr erfüllt werden (können), da die Produktion kriegsbedingt zum Erliegen gekommen ist und / oder der Warentransport nicht mehr möglich ist, kann dieser Grundgedanke so nicht mehr gelten.

An bestimmten Märkten, wie bspw. der Landwirtschaft, sind langfristige Beschaffungsverträge nicht durchsetzbar. So kann man Zuckerrüben nicht fünf Jahre im Voraus optionieren. Die Betreiber von Biogasanlagen müssen jedoch deren Gaslieferverträge langfristig abschließen, alleine schon, weil die Banken dies erwarten. In 2022 ist der Zuckerrübenpreis um fast 50% gestiegen, der Marktpreis von Gas hat sich annähernd verdreifacht – mit der Folge dass den Betreibern von Biogasanlagen existenzvernichtete Verluste drohen, während die Gashändler / -versorger exorbitante Gewinne einfahren. Die Reihe der Beispiele könnte noch lange fortgeschrieben werden.

Die Rechtsprechung zu §313 BGB ist gefestigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese sich ohne ein berichtigendes Wort des Gesetzgebers ändern wird. Wir fordern daher eine gesetzgeberische Klarstellung in §313 BGB oder an anderer geeigneter Stelle, dass entgegen der üblichen Verteilung des Beschaffungs- und Verwendungsrisikos dieses bei langfristigen Verträgen / Sukkzessivlieferungsverträgen dann nicht mehr in einer alleinigen Risikosphäre einer Partei liegt, wenn die die Marktveränderung auf der Gegenseite zu erheblicher Gewinnsteigerung führt oder eine langfristige Sicherung der Rohstoffpreise auch für einen ordentlichen Kaufmann nicht möglich ist.

Soweit der Staat selbst als Kunde auftritt, fordern wir alle staatlichen Ebenen auf, entsprechenden Vertragsanpassungen zuzustimmen, auch wenn es keine Rechtspflicht hierzu gibt.

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Beschluss: Angenommen
Text des Beschlusses:
  1. Wir fordern den Gesetzgeber auf, im Rahmen von §313 BGB klarzustellen, dass eine vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder Aufhebung nicht ausschließt, wenn
    1. der Kostenanstieg beim Lieferanten mit einem Gewinnsprung beim Erwerber einhergeht oder
    2. es faktisch oder wirtschaftlich für den Lieferanten nicht möglich ist, sich seine Bezugspreise über die Vertragslaufzeit zu sichern / optionieren.
  2. Soweit der Staat selbst Kunde ist, fordern wir die Bundes-, Landes- und kommunalen Eben auf, Vertragsanpassungen oder -aufhebungen zuzustimmen, die in den dramatischen Marktverschiebungen im Zuge des Ukraine-Krieges und der Inflation in Zusammenhang stehen, auch wenn dies rechtlich nicht geschuldet ist.
Beschluss-PDF: