RAG5 Satzungsänderung der BayernSPD zum Antragsrecht zum Landesparteitag

Der Landesparteitag der BayernSPD möge beschließen,  §13 (5) „Zum Landesparteitag sind antragsberechtigt: […] „ der Satzung zu ergänzen:

„f) alle Mitglieder der BayernSPD, sofern der Antrag von mehr als 50 Mitgliedern getragen wird“

Begründung:

Die BayernSPD soll das Engagement aller Mitglieder nutzen und die Schaffung von Gesprächskreisen und Initiativen auch überregional außerhalb der etablierten Parteistrukturen stärken. Nicht alle aktuellen politischen Themen werden durch die Landesarbeitsgemeinschaften abgedeckt. Eine wesentliche Partizipation am Willensbildungsprozeß der BayernSPD ist das Antragsrecht zum Landesparteitag – diese sollte nicht nur den Gliederungen und Organen der Partei vorbehalten sein, sondern auch von einzelnen Mitgliedern, sofern eine genügende Unterstützung vorhanden ist.

Empfehlung der Antragskommission:
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