S19 Rentenbeiträge auf weitere Einkunftsarten

Status:
Nicht abgestimmt

 

Die verschiedenen Rentenversicherungsträger müssen zu einem einheitlichen und solidarischen Altersrenten- Versicherungssystem zusammengefasst werden. Berechnungsgrundlage für die Beiträge müssen alle Einkunftsarten, außer Altersbezüge bis zu der jeweiligen Höchstgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit Ausnahme der Einkünfte § 22 Nr.1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz sein. Personen, die die Betreuung von kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Menschen übernehmen, müssen pro Jahr einen Rentenpunkt gutgeschrieben bekommen. Die Einkommen der Arbeitnehmer/innen müssen erhöht und der Produktivität angepasst

Begründung:

Eine zukunftssichere Altersversorgung ist nur möglich, wenn auf alle Einkunftsarten Rentenbeiträge erhoben werden.

Die Beiträge für die „Gesetzliche Rentenversicherung“ müssen von immer weniger Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erwirtschaftet werden. Die Folge ist, dass die Renten weiter dramatisch sinken. Dies betrifft besonders die niedrigeren Renten der Frauen, da sie immer noch wesentlich weniger verdienen als Männer. Die Folge ist, dass sie auch weniger Rentenpunkte erreichen. Deshalb ist es auch besonders wichtig, dass für Pflege und Kinderbetreuung Rentenpunkte angemessen berücksichtigt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
reject