R1 Rechtsradikale Symbolik bekämpfen, verbieten bestrafen

Die Strafbarkeit rechtsradikaler Symbole wird neu bewertet: Die Liste der nach §86a StGB strafbaren Symbole wird durch das zuständige Innenministerium erweitert. Ferner wird ein nationales und ein europäisches Register nationalistischer, nationalsozialistischer und faschistischer Symbole, Texte und Lieder eingeführt, dass ständig aktualisiert wird und als Grundlage juristischer Verfolgung dient.

Explizit wird die Verwendung folgender Symbole in rechtsradikalen Kontexten strafbar:

Schwarze Sonne , Reichsflagge, Reichskriegsflagge von 1867 – 1921, 1922 – 1933, 1933 – 1935

Auch wird geprüft, ob sich die Verwendung der Flagge der Südstaaten der USA, die sogenannte Konföderierten- Flagge, welche ein Symbol für Sklaverei und Rassismus darstellt, verboten und unter Strafe gestellt werden kann. Sollte sich dies bestätigen, wird entsprechend gehandelt.

Des Weiteren wird geprüft, ob sich die Verwendung des Zahlencodes 168:1 als Verherrlichung von Straftaten (§140 StGB) und/oder Volksverhetzung (§130 StGB) unter Strafe stellen lässt. Ebenfalls soll die Verwendung des Codes „Fourteen Words“ geprüft werden. Sollte sich dies bestätigen, wird entsprechend gehandelt.

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