W6 Plattformen ordnungspolitisch regulieren

Status:
Nicht abgestimmt

1. Plattformen für die Vermittlung von Arbeitsleistung, Dienstleistungen und Waren sind unter behördliche Aufsicht zu stellen, da diese eine für das wirtschaften zentrale Rolle spielen und erhebliche Macht entwickeln. Vorbild hierfür können die Bundesanstalt für Bankenaufsicht und die Bundesnetzagentur sein. Der Aufsichtsbehörde sind entsprechende Kontrollbefugnisse einzuräumen.
2. Bei der Behörde sind Spruchkörper zu schnellen Streitschlichtungen nach dem Vorbild der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (§133 ff TKG) zu schaffen.

Begründung:

In der Plattformökonomie gewinnen die Plattformen eine erhebliche Machtposition. Zudem stellen diese faktisch den Markt her, beeinflussen diesen und entscheiden über den Marktzugang und die Bedingungen auf dem Markt. Neben dieser gefährlichen Machtkonzentration kommt den Plattformen eine ähnlich systemrelevante Rolle wie den Telekommunikations- und Stromnetzen zu. Hier muss eine ordnungspolitische Aufsicht her.

Kritische Bereiche der Wirtschaft werden unter anderem unter §§30 ff der Gewerbeordnung von besonderer Genehmigung abhängig gemacht und durch Gewerbeaufsicht beaufsichtigt, bspw. in §34c GewO die Immobilien-, Finanz- und sonstigen Makler. Es kann nicht sein, dass Plattformen, die Dienstleistungen im dreistelligen Millionenbereich vertreiben weniger streng reguliert sind, als ein einfacher „Vermögensberater“ an der Ecke.

Eine Begrenzung der Marktmacht nur über das Kartellrecht / das Bundeskartellamt wird dieser Anforderung nicht gerecht. So bestimmen beispielsweise die Algorithmen darüber, welches Produkt bzw. welche Dienstleistung welche Marktchance erhält und ob der Verbraucher eine Chance hat, für ihn günstige Angebote zu finden. In diesem
Zusammenhang wird die Forderung nach einem „Algorithmen-TÜV“, also einer „Vorzensur“ vor Anwendung eines solchen durch eine Behörde, diskutiert. Diese Forderung halten wir derzeit noch für zu weitgehend und schwer durchführbar. Allerdings muss die Behörde das Recht haben, Algorithmen einzusehen und bspw. bei Verstößen gegen das AGG deren Anwendung zu untersagen. Denkbar wäre allerdings, dass die Einführung und Änderung allgemeiner Vertragsbedingungen durch die Plattformen der vorherigen Genehmigung der Behörde zu unterstellen ist.

Streitigkeiten zwischen Plattform und Nutzern müssen derzeit in Gerichtsverfahren erfolgen, die im Schnitt 9 bis 12 Monate dauern und damit nur noch über Schadensersatz, nicht aber über die Abwendung eines Unrechts entscheiden können. Auch sind die Gerichte selten mit Richtern besetzt, die die technische und wirtschaftliche Erfahrung mitbringen, um die komplexen Rechtsbeziehungen der Plattformökonomie zu erfassen. Daher ist ein entsprechend schnelles und durch Experten durchgeführtes Verfahren erforderlich. Hier bieten sich die Spruchkammern aus dem Telekommunikationsgesetz als Vorbild an, wobei der Rechtsweg gegen die Entscheidungen nicht zum Verwaltungsgericht, sondern zu den ordentlichen Gerichten, gehen sollte. Im Rahmen der ordentlichen Gerichte könnten die Streitigkeiten den Kammern für Handelssachen zugewiesen werden und ggf. innerhalb der Gerichte eine auf Sachverhalte der digitalen Ökonomie spezialisierte KfH gebildet werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme