RAG18 Landespräsidium

Ersetze §16, Abs 2 durch:
„Dem Landespräsidium gehören an:

  1. die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,
  2. die zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
  4. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
  5. drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende, Mitglieder.

Mit beratender Stimme gehören dem Landespräsidium zudem die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer an, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich, und die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 genannten Mitglieder des Landesvorstandes kraft Amtes, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder des Landespräsidiums sind.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Barrierefreies PDF:
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Ersetze §16, Abs 2 durch:
„Dem Landespräsidium gehören an:

  1. die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,
  2. die zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister,
  4. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, sofern eine Wahl erfolgt ist,
  5. drei weitere, vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende, Mitglieder.

Mit beratender Stimme gehören dem Landespräsidium zudem die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer an, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats, Vertretung ist möglich, und die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 genannten Mitglieder des Landesvorstandes kraft Amtes, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder des Landespräsidiums sind.“

Beschluss-PDF: