S9 Künstliche Befruchtung auch für unverheiratete Paare und verpartnerte Frauen

Status:
Nicht abgestimmt

 

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundesrates werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren/verpartnerten Paaren hinsichtlich der Anwendung des § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) durch eine entsprechende gesetzliche Regelung beseitigt wird.

Begründung:

Denn obwohl die Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits in einigen wichtigen Bereichen abgebaut werden konnte (so z.B. durch das Lebenspartnerschaftsgesetz oder durch diverse Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), besteht im Bereich der künstlichen Befruchtung für unverheiratete Paare und für verpartnerte Frauen nach wie vor eine große Ungleichbehandlung. So müssen Personen, die Maßnahmen nach § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) in Anspruch nehmen wollen, bei denen die gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall bis zu 50% der Kosten übernehmen, miteinander verheiratet sein. Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) untersagen die Durchführung von fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft nach diesem Paragrafen („heterologeInsemination [ist] zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die […] in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft Leben.“, Richtlinie der BÄK zur Durchführung der assistierten Reproduktion, 2006). Begründet wird dies damit, dass für das Kind eine „stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern sei“. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleiche, auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner darstellt, wie die Ehe (vgl. BVerfG zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, 1 BvR 1164/07, Rdn. 104f.)

Die Länder Berlin und Hamburg haben zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht bereits eine Entschließung im März 2011 in den Bundesrat eingebracht (Drs. 124/11), die dort jedoch abgelehnt wurde. Mit einem Urteil hatte das Bundessozialgericht in Kassel 2014 grundlegend entschieden, dass die Kassen Paaren ohne Trauschein eine künstliche Befruchtung nicht mitfinanzieren dürfen. Für uns ist allerdings nicht erkennbar, warum Paare ohne Trauschein schlechtere Eltern für ein Kind sein sollen.

 

Begründung:

Die Länder Berlin und Hamburg haben zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht bereits eine Entschließung im März 2011 in den Bundesrat eingebracht (Drs. 124/11), die dort jedoch abgelehnt wurde. Mit einem Urteil hatte das Bundessozialgericht in Kassel 2014 grundlegend entschieden, dass die Kassen Paaren ohne Trauschein eine künstliche Befruchtung nicht mitfinanzieren dürfen. Für uns ist allerdings nicht erkennbar, warum Paare ohne Trauschein schlechtere Eltern für ein Kind sein sollen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Version der Antragskommission
Version der Antragskommission:

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundesrates werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren/verpartnerten Paaren hinsichtlich der Anwendung des § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) durch eine entsprechende gesetzliche Regelung beseitigt wird.

Begründung:

Denn obwohl die Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits in einigen wichtigen Bereichen abgebaut werden konnte (so z.B. durch das Lebenspartnerschaftsgesetz oder durch diverse Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), besteht im Bereich der künstlichen Befruchtung für unverheiratete Paare und für verpartnerte Frauen nach wie vor eine große Ungleichbehandlung. So müssen Personen, die Maßnahmen nach § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) in Anspruch nehmen wollen, bei denen die gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall bis zu 50% der Kosten übernehmen, miteinander verheiratet sein. Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) untersagen die Durchführung von fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft nach diesem Paragrafen („heterologeInsemination [ist] zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die […] in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft Leben.“, Richtlinie der BÄK zur Durchführung der assistierten Reproduktion, 2006). Begründet wird dies damit, dass für das Kind eine „stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern sei“. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleiche, auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner darstellt, wie die Ehe (vgl. BVerfG zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, 1 BvR 1164/07, Rdn. 104f.)

Die Länder Berlin und Hamburg haben zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht bereits eine Entschließung im März 2011 in den Bundesrat eingebracht (Drs. 124/11), die dort jedoch abgelehnt wurde. Mit einem Urteil hatte das Bundessozialgericht in Kassel 2014 grundlegend entschieden, dass die Kassen Paaren ohne Trauschein eine künstliche Befruchtung nicht mitfinanzieren dürfen. Für uns ist allerdings nicht erkennbar, warum Paare ohne Trauschein schlechtere Eltern für ein Kind sein sollen.

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