S5 Inklusion durch Selbstbestimmung und Wahlfreiheit

Status:
Nicht abgestimmt

Inklusion durch Selbstbestimmung und Wahlfreiheit

Jeder Mensch hat ein Recht auf Inklusion, also ein gleichberechtigter Teil der Gesellschaft zu sein. So steht es in der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die seit 2009 in Deutschland Gültigkeit besitzt. Jeder Mensch gehört dazu. Egal wie er aussieht, welche Sprache er spricht oder ob er eine Behinderung hat. Das gilt in der Schule, am Arbeitsplatz, beim Wohnen oder in der Freizeit. Verschieden sein ist normal! In einer inklusiven Welt sind alle Menschen in ihrer Verschiedenheit ein Teil der Gemeinschaft. Der Weg von der rechtlichen zur tatsächlichen Gleichstellung ist beschritten aber noch nicht verwirklicht.
Deshalb fordern wir:

  • Den zügigen und konsequenten Ausbau der Barrierefreiheit
  • Eine eigene Wohnung für jeden, der sie möchte
  • Den Weg von Fremdbestimmung hin zu einem selbstbestimmten Leben
  • Einen Rechtsanspruch auf anwaltliche Hilfe für Menschen in Betreuung(-sverfahren)
  • Mitbestimmung Geschäftsunfähiger und Wahlrecht
  • Einführung der Teilgeschäftsunfähigkeit
  • Das Recht auf freie Schul- und Ausbildungswahl
  • Einen Rechtsanspruch auf Assistenzbedarf, ohne bürokratische Hürden
  • Mehr Netto vom Brutto für Menschen mit Behinderung



Den zügigen und konsequenten Ausbau der Barrierefreiheit: Wir wollen, dass jeder Mensch das Recht und die Möglichkeit hat, umfassend am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Leider gibt es nach wie vor zahlreiche, leicht abbaubare Barrieren, die dieses Ziel verhindern. Wir wollen erreichen, dass kostengünstig zu realisierender Barrierenabbau, wie z.B. der Abbau einer Schwelle, rechtlich gefordert und finanziell unterstützt wird. Unser Ziel ist, dass alle Orte allen Menschen offen stehen. Das ist aber finanziell nicht immer zu leisten. Zu hohe rechtliche Hürden würden dazu führen, dass Angebote insgesamt wegfallen würden. Das wollen wir nicht. Besser zusätzliche Busse mit Barrieren als nur barrierefreie Busse und Ausdünung des Angebots. Wir wollen erreichen, dass es für alle Menschen mindestens ein Angebot in jedem Bereich in der Umgebung gibt, wie z.B. mindestens eine Regelschule für Sehbehinderte und mindestens ein öffentliches Schwimmbad, das Körperbehinderte ohne Begleitung besuchen können. Antragsformulare für Sozialleistungen sind in einfacher Sprache zu verfassen. Das fehlerfreie Ausfüllen muss für Menschen mit Behinderung einfach sein.

Eine eigene Wohnung für jeden: Wir wollen die Eigenständigkeit im Bereich Wohnen fördern. Wir wollen uns dafür einsetzten, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Einschränkung die Möglichkeit hat selbstständig zu wohnen, wenn er oder sie es wünscht (Wahlfreiheit).So sehen wir es als nicht hinnehmbar, dass Menschen, die mit gezielter Unterstützung oder sogar ganz selbstständig zum eigenständigen Wohnen befähigt wären, gezwungen werden in Heimen oder ähnlichen Unterkünften zu leben. Gründe für diesen Zwang sind das mangelnde Angebot an barrierearmen oder barrierefreien Wohnraum und die mangelnde Akzeptanz Menschen selbstbestimmt Leben zu lassen, wenn sie Defizite haben. Eine Heimunterbringung ist für BetreuerInnen oder für das Umfeld oft der bequemere Weg. Wir setzen uns dafür ein, dass mehr Wohnungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen geschaffen werden und notwendige Umbaukosten, inklusive der bereitzuhaltenden Sicherheiten zum Rückbau der vorgenommenen Maßnahmen, von öffentlichen Trägern und Versicherungen getragen werden. Wenn ambulante Unterstützung gewünscht wird, darf nicht auf stationäre verwiesen werden (Wahlfreiheit). Für Menschen, die in ihrem Lebensverlauf eine Behinderung erfahren oder eine Verschlechterung ihrer Behinderung erleiden, soll, solange ausreichend Chancen bestehen wieder in die eigene Wohnung ziehen zu können, die eigene Wohnung erhalten bleiben. Bei Bedürftigkeit ist der Wohnraum über die Grundsicherung zu sichern. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht selbst erklären, dass sie dauerhaft eine andere Form der Unterkunft bevorzugen.

Ein Weg von Fremdbestimmung, hin zu einem selbstbestimmten Leben: Wir wollen Hilfe ohne Fremdbestimmung. Uns ist bewusst, dass viele Menschen Hilfe benötigen, da sie alleine nicht oder nicht mehr richtig zurechtkommen. Süchte und Krankheiten führen dazu, dass Menschen in ihrem Handeln zu nicht nachvollziehbaren Entscheidungen kommen. Es ist legitim, auch für Menschen mit Behinderung, unvernünftige oder nicht nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen. Eingriffe in ein selbstbestimmtes Leben sind nur zu rechtfertigen, wenn ein Mensch das wünscht oder zu einer Willensäußerung nicht in der Lage ist. Wir wollen noch stärker darauf achten, dass jeder Mensch bei jeder Entscheidung, die sein oder ihr Leben betrifft, soweit wie möglich einbezogen wird. Solange ein Mensch niemand anderen schädigt, soll er oder sie selbst entscheiden dürfen, auch wenn die Entscheidung irrational erscheint. Wir wollen niemand im Regen stehen lassen und möchten ein dichtes Beratungs- und Hilfenetz knüpfen. Jeder Mensch der Hilfe will, soll sie bekommen. Jedem Mensch soll fortlaufend Hilfe angeboten werden, auch wenn sie abgelehnt wird. Nur „zwangsbeglückt“ soll niemand werden. Wer z.B. der Meinung ist, dass er oder sie Suchtmittel konsumieren muss, soll nicht gegen seinen oder ihren Willen in eine Entzugseinrichtung verbracht werden: Das gilt nicht im Strafrecht. Der Schutz Dritter wird gewährleistet. Um ein selbstbestimmtes Leben für viele zu ermöglichen bedarf es den Aufbau eines dichten Netzes von ambulanter Hilfe, die jederzeit und niedrigschwellig angeboten werden muss. Nur wenn ich mich im Krisenfall auf Hilfe stützen kann, kann ich selbstbestimmt leben.

Einen Rechtsanspruch auf anwaltliche Hilfe für Menschen in Betreuung(-sverfahren): Wir wollen, dass die Interessen von Menschen mit Behinderung ausreichend vertreten werden, insbesondere wenn sie eine geistige oder psychische Beeinträchtigung haben. Wir machen keinen Unterschied zwischen arm und reich. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Menschen, die unter Betreuung stehen oder von einer Betreuung oder Unterbringung bedroht sind, einen Rechtsanspruch auf eine/n AnwältIn ihrer Wahl (Wahlfreiheit) haben, der vom Staat über die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe bezahlt wird, unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Bei der Gutachterauswahl ist auf den Vorschlag der betroffenen Rücksicht zu nehmen, wenn der/die vorgeschlagene GutacherIn nicht ungeeignet ist (Wahlfreiheit). Alle MedizinerInnen, die an den Bezirkskliniken oder an ähnlichen Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft beschäftigt sind, werden als GutachterInnen den Gerichten zur Verfügung gestellt. Jede/r Betroffene/r soll mindestens drei Tage vor der richterlichen Anhörung persönlich auf diese Rechte hingewiesen werden. Bei Eilbedürftigkeit sobald wie möglich. Die Belehrung ist von der/dem Betroffenen zu quittieren, oder wenn es nicht möglich ist von zwei ZeugInnen. Hat der Antrag im Betreuungsverfahren des oder der Betroffenen Erfolg, so sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Bei Misserfolg hat der/die Betroffene die Kosten der Verfahrenskostenhilfe zu tragen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen.

Einführung der Teilgeschäftsunfähigkeit: Das Gesetz kennt bisher nur den Zustand der Geschäftsfähigkeit und der Geschäftsunfähigkeit. Viele Menschen mit Behinderung, insbesondere Menschen mit psychischen Problemen, sind nur in Teilbereichen oder in temporären Abschnitten des Lebens geschäftsunfähig. Es ist unangebracht diese Menschen in den Bereichen und Zeiten fremd zu bestimmen, in denen sie über einen freien Willen verfügen. Das verstößt gegen die Freiheit der Menschen (Wahlfreiheit). Geschäftsunfähigkeit liegt nur vor, wenn jemand keinen natürlichen Willen bilden kann. Wird eine Geschäftsunfähigkeit in einem Bereich festgestellt, so wird der Mensch für diesen Bereich als teilgeschäftsunfähig erklärt mit der Folge, dass er oder sie in allen Bereichen, außer dem betroffenen, weiter frei entscheiden darf. Liegt bei temporär Geschäftsunfähigen bei einer Entscheidung ein Dissens zwischen den Betroffenen und dem/der BetreuerIn vor, muss mit der Entscheidung gewartet werden bis Geschäftsfähigkeit vorliegt. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet der oder die BetreuerIn, wenn ein/e GutachterIn die Geschäftsunfähigkeit bestätigt.
Mitbestimmung Geschäftsunfähiger: Der oder die BetreuerIn hat vor jeder Entscheidung den oder die Betreute zu hören. Er oder sie hat deren Entscheidung zu respektieren, wenn sie nicht unvertretbar oder undurchführbar ist. Ist es aus Sicht der/des BetreuerIn nicht möglich wunschgemäß zu handeln, so hat der oder die BetreuerIn das Betreuungsgericht darüber zu informieren. Wenn der oder die Betroffene es verlangt, hat das Gericht zu entscheiden, ob der Wunsch der/des Betroffenen nicht doch erfüllt werden kann.
Das Recht auf freie Schul- und Ausbildungswahl: Wir wollen das jeder Mensch frei entscheiden kann welche Schule und welche Ausbildung für sie oder ihn die richtige ist. Es muss für jeden Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geben eine Regelschule besuchen zu können, ggf. mit Hilfe von Schulbegleitern. Wir wollen jeden Menschen ein solches Angebot machen, ohne dass sie oder er oder ihre oder seine Eltern von sich aus aktiv werden müssen. Wir wollen aber auch für jeden Menschen mit Förderbedarf ein Angebot an Förderschulen bereitstellen, wen er oder sie diese Förderung bevorzugt. Gleiches gilt für den Bereich Ausbildung. Mit Hilfe finanzieller Förderung wollen wir erreichen, dass wir mehr Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt bringen. Wir wollen uns dafür einsetzen, dass mehr Menschen mit Behinderung im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Menschen, die lieber in einer geschützten Einrichtung arbeiten, muss ein ausreichendes Angebot offenstehen. Ziel dieser Einrichtungen muss es jedoch weiterhin sein den Menschen die Möglichkeit zu eröffnen auf den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen.
Einen Rechtsanspruch, ohne bürokratische Hürden, auf Assistenzbedarf: Wer Assistenz benötigt soll sie erhalten. Wir wollen darauf verzichten hohe Hürden aufzustellen, die nur von JuristInnen überwunden werden können. Wer Assistenz beantragt soll sie erhalten ggf. vorläufig und auf Widerruf bis geklärt wird, ob sie wirklich benötigt wird. Der Kostenträger soll in Zukunft beweisen, dass sie nicht benötigt wird (Beweislastumkehr).
Mehr Netto vom Brutto für Behinderte: Wir wollen nicht mehr, dass Menschen mit Behinderung bis auf einen Freibetrag ihr gesamtes Einkommen und Vermögen für ihre Betreuung und Pflege einsetzen müssen. Wir wollen erreichen, dass diese Menschen mindestens 20 Prozent ihres Einkommens und mindestens 20 Prozent ihres Vermögens behalten dürfen, das über den Freigrenzen liegt, bzw. dass notwendige Ausgaben nur zu maximal 75 Prozent aus dem Vermögensstamm entnommen werden dürfen. Das bedeutet, wenn jemand z.B. 1000€ mehr verdient, dürfen von diesem Mehrverdienst maximal 800€ vom Kostenträger als Eigenanteil für Hilfsleistungen gefordert werden. Wer z.B. 100.000€ Vermögen über der Freigrenze besitzt, darf mindestens 20.000€ davon behalten und muss sie nicht für notwendige Hilfen ausgeben. Ein höheres Einkommen muss belohnt werden. Vermögen, das aufgebaut wurde darf nicht komplett verbraucht werden. Wir wollen, dass Leistung auch bei Menschen mit Behinderung so entlohnt werden, wie es in unserer Gesellschaft für Berufstätige vorgesehen ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
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