I1 Gründung kommunaler Unternehmen erleichtern

Status:
Nicht abgestimmt

Gemeinden müssen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall frei über den Erhalt oder die Gründung kommunaler Unternehmen zu entscheiden.

 

Insbesondere Art. 61 II 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) ist daher zu

streichen („Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.“).

 

Außerdem sind die Anforderungen (insbesondere des Artikel 87 BayGO) zugunsten

Kommunaler Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Regelungen, dass ein

öffentlicher Zweck das Unternehmen „erfordern“ muss, ist anzupassen.

 

Am besten wäre es aber, wenn die Gemeinden im Einzelfall frei über die Gründung

kommunaler Unternehmen entscheiden könnten, also weder Erforderlichkeit noch Nutzen begründen müssten. Es ist daher langfristig darauf hinzuwirken, dass die

entsprechenden Regelungen der EU und der World Trade Organisation (WTO) dies künftig ermöglichen.

Begründung:

In der Bayerischen Gemeindeordnung ist der Grundsatz verankert, dass Gemeinden ihre Aufgaben dahingehend untersuchen sollen, ob sie nicht durch private Dritte mindestens ebenso gut erledigt werden können. Dies spiegelt den Wunsch des Gesetzgebers nach Privatisierung kommunaler Aufgaben und Unternehmen wider. Die Privatisierung kommunaler Aufgaben führt häufig aber zu einer Verschlechterung der Situation vor Ort. Die Anregung der Privatisierung ist daher zu streichen.

 

Viele Gemeinden möchten mittlerweile wieder mehr Aufgaben in kommunaler Hand, insbesondere durch die Gründung kommunaler Unternehmen, erledigen. Nach der derzeitigen Regelung ist aber die Gründung kommunaler Unternehmen nur dann möglich, wenn ein öffentlicher Zweck dies „erfordert“. Dies bedeutet, dass kein privates Unternehmen vorhanden sein darf, welches den Zweck ebenso erfüllen könnte. Um die Gemeinden in ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu stärken soll die Darlegung der Erforderlichkeit künftig entfallen.

 

Einige Bundesländer in Deutschland enthalten in ihren Gemeindeordnungen oder entsprechenden Gesetzen bereits eine Regelung in Bezug zumindest auf den „Nutzen“ bzw. „dienen“ für den Öffentlichen Zweck. Dies soll auch in Bayern künftig so sein. Damit würde den Gemeinden in ihrer kommunalen Selbstverwaltung größerer Spielraum eröffnet in Bezug auf die Frage, ob sie öffentliche Daseinsvorsorge in kommunaler oder privater Trägerschaft gewährleisten wollen.       Selbstverwaltung zu stärken soll die Darlegung der Erforderlichkeit künftig entfallen.

Einige Bundesländer in Deutschland enthalten in ihren Gemeindeordnungen oder entsprechenden Gesetzen bereits eine Regelung in Bezug zumindest auf den „Nutzen“ bzw. „dienen“ für den Öffentlichen Zweck. Dies soll auch in Bayern künftig so sein. Damit würde den Gemeinden in ihrer kommunalen Selbstverwaltung größerer Spielraum eröffnet in Bezug auf die Frage, ob sie öffentliche Daseinsvorsorge in kommunaler oder privater Trägerschaft gewährleisten wollen.

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