RAG5 Gliederung Unterbezirke

Ändere §2, Absatz 2 „Sie können, wenn ein örtliches Bedürfnis besteht, auf dem Gebiet mehrerer Kreise bzw. Städte, eines Bundeswahlkreises oder einer Planungsregion gebildet werden.“ in:

„Sie können, wenn ein örtliches Bedürfnis besteht, auf dem Gebiet mehrerer Kreise bzw. Städte oder eines Bundeswahlkreises gebildet werden.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Barrierefreies PDF:
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Ändere §2, Absatz 2 „Sie können, wenn ein örtliches Bedürfnis besteht, auf dem Gebiet mehrerer Kreise bzw. Städte, eines Bundeswahlkreises oder einer Planungsregion gebildet werden.“ in:

„Sie können, wenn ein örtliches Bedürfnis besteht, auf dem Gebiet mehrerer Kreise bzw. Städte oder eines Bundeswahlkreises gebildet werden.“

Beschluss-PDF: