RAG3 Gleichstellung von Männern und Frauen

Ergänze nach §26, Abs 2 den neuen Abs 2a): „Allen Vorständen können zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, angehören. Zur Vertretung nach außen sind sie je einzeln berechtigt, soweit nicht Parteiengesetz, Organisationsstatut, Finanz-, Schieds- und Wahlordnung oder die Satzung der jeweiligen Gliederung gemeinsame Vertretung vorschreibt.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
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Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Ergänze nach §26, Abs 2 den neuen Abs 2a): „Allen Vorständen können zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, angehören. Zur Vertretung nach außen sind sie je einzeln berechtigt, soweit nicht Parteiengesetz, Organisationsstatut, Finanz-, Schieds- und Wahlordnung oder die Satzung der jeweiligen Gliederung gemeinsame Vertretung vorschreibt.“

Beschluss-PDF: