Mit „Langfristige Perspektive statt sachgrundlose Befristung“ war ein Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 19.05.2010 überschrieben.
Zur Begründung führt die SPD-Fraktion an, dass die gravierenden Nachteile der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch bessere Beschäftigungsaussichten aufgewogen würden: „Die rechtlich unerwünschte Verlagerung unternehmerischer Risiken auf Arbeitnehmer/-innen und die Aushebelung des Kündigungsschutzes für sachgrundlos befristet Eingestellte wird nicht durch positive Beschäftigungseffekte ausgeglichen.“ Eine Abschaffung dieser Regelung sei damit überfällig.
Und auch im SPD-Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 ist diese Position klar formuliert worden: „Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen wollen wir abschaffen, den Katalog möglicher Befristungsgründe überprüfen.“
Einem der klar formulierten Zielsetzung der SPD entsprechenden Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 23.10.2013 wurde seitens der SPD-Fraktion aus Koalitionsräson leider nicht zugestimmt.
An der Überfälligkeit der Abschaffung der Regelung hat sich jedoch nach unserer Überzeugung nichts geändert!
Es lässt sich zeigen, dass Länder mit flexiblen Arbeitsmärkten gegenüber jenen mir starren Arbeitsmärkten eine geringere Reallohnentwicklung, eine höhere Arbeitszeit und damit geringere Arbeitsproduktivität aufweisen. Dies folgt daraus, dass Investitionen in die Bildung von Beschäftigten unattraktiv sind, wenn man sie leicht austauschen kann. Zudem sind die Innovationskraft und die Loyalität der Belegschaft zum Unternehmen geringer, was eine höhere Kontrolle dieser notwendig macht.[1]
Wir fordern daher:
- Die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren in § 14 Absatz 2 des Teilzeit und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist zu streichen.
- Die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens in § 14 Absatz 2a TzBfG ist zu streichen.
- Die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren für Arbeitnehmer ab Vollendung des 52. Lebensjahrs in § 14 Absatz 3 TzBfG ist zu streichen.
[1] Alfred Kleinknecht, C.W.M. Naastepad, Servaas Strom, Robert Vergeer „Schadet die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes der Innovation?“ WSI Mitteilungen 4/2013.