RAG32 Ermöglichung der Wahl einer Doppelspitze für den Landesvorstand

Die Satzung der BayernSPD wird wie folgt geändert (Änderungen fett):

§1 Abs. 4 S. 1: Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der bzw. den Landesvorsitzenden vertreten.

§ 3 Abs. 4 lit. a: der oder dem bzw. den Vorsitzenden in Paragraph 14, Absatz 1, Satz 1 wie folgt ergänzt:

§14 (1) Nr. 1: Die oder der Landesvorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau

 § 14 (1a) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen der Satzung, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

 §16 Abs. 2 Nr. 1: Die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden,

§ 18 Abs. 2: Die oder der Landesvorsitzende bzw. die Landesvorsitzenden berufen die Landesvertreterversammlung ein und leiten sie. Er kann mit der Leitung ein anderes beauftragen ein Mitglied des Landespräsidiums mit deren Leitung beauftragen.

§ 26 Abs. 2a: Allen Vorständen können zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, ange hören. Zur Vertretung nach außen sind sie je einzeln berechtigt.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch SAG1
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