C116 Energetische Sanierung: Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Fördermitteln

Status:
Annahme

Das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu ändern, dass § 559 a BGB künftig eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Fördermittel enthält. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Vermieter. Nimmt der Vermieter Fördermittel nicht in Anspruch, so muss bei einer Modernisierungsumlage der Umfang der nichtinanspruchgenommenen Fördermittel abgezogen werden.

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