A6 Betriebliche Mitbestimmung bei Werkverträgen stärken

Status:
Annahme

Immer häufiger wird das Instrument der Werkverträge zur Untergrabung sozialer Standards oder tariflicher Regelungen missbraucht. Die Vergabe von Werkverträgen für Tätigkeiten, die bisher von der Stammbelegschaft erledigt wurden, muss unterbunden werden. Da aber Werkverträge wie eine Dienstleistung eingekauft werden, können solche Verträge oftmals ohne Kenntnis der Arbeitnehmervertretung abgeschlossen werden.

Bei Werkverträgen bestehen heute keine Mitbestimmungsrechte. Das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetze müssen deshalb dringend dahingehend ergänzt bzw. überarbeitet werden, dass den Arbeitnehmervertretungen stärke Mitspracherechte und qualitative Mitbestimmung gegeben werden:

  1. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat dazu ein Mitbestimmungsverfahren einleiten.
  2. Die Mitbestimmung des Betriebsrates bzw. Personalrates muss immer dann zum Tragen kommen, wenn der Personalbedarf und der Personaleinsatz der Stammbelegschaft beeinflusst werden.
  3. Der Betriebsrat bzw. Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass durch den Einsatz von Werkverträgen negative Folgen für die Stammbelegschaft zu erwarten sind.
  4. Personelle Maßnahmen können heute vorläufig durchgeführt werden. Hierdurch würde – bei kurzfristigem Einsatz – der Betriebsrat bzw. Personalrat vor vollendete Tatsachen gestellt. Dies muss neu geregelt werden.
  5. Um Beschäftigung zu sichern und das Untergraben von Standards zu unterbinden, muss der Arbeitgeber eine Fremdleistungsplanung aufstellen und dazu gegenüber dem Betriebsrat bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsverfahren einleiten.

Die BayernSPD fordert eine Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen ins Betriebsverfassungsgesetz bzw. ins Personalvertretungsgesetze.

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