M3 Besserer Schutz von minderjährigen Geflüchteten

Status:
Nicht abgestimmt

Keine weiteren Leistungskürzungen:

 

Ein Entwurf des Bundesministeriums für die Reform des SGB VIII (Jugendhilfegesetz) will die pädagogische, individuelle Betreuung verringern, stattdessen soll mehr Augenmerk auf den Ausbau der Infrastruktur gelegt werden. Vor allem bei den Angeboten für minderjährige Geflüchtete soll gekürzt werden. Wir finden das falsch. Gerade diese jungen Menschen brauchen Unterstützung. Wir fordern:

Das Prinzip der bedarfsgerechten und individuellen Unterstützung durch die Jugendhilfe darf nicht noch weiter unterlaufen werden.

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete dürfen nicht als homogene Gruppe angesehen werden. Sie haben wie alle Jugendliche und Kinder unterschiedlichste Bedürfnisse und Wünsche.

Wir brauchen eine bessere pädagogische Betreuung und keine Leistungskürzungen. In kleineren Gruppen mit guter pädagogischer Betreuung kann auf die Bedürfnisse der Jugendlichen besser eingegangen werden als in großen Masseneinrichtungen.

 

Bessere Verteilung von Minderjährigen Geflüchteten:

Minderjährige Geflüchtete werden mittlerweile, wie Erwachsene, über eine Quotenregelung bundesweit verteilt. Davor wurden sie direkt am Ankunftsort untergebracht. Leider haben sich nicht alle Jugendämter an der Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten beteiligt. Doch die Situation der Jugendlichen hat sich durch die aktuelle Verteilungspraxis weiter verschlechtert:

  • Es gibt keine rechtliche Vertretung für die Jugendlichen, vor der Verteilung. Das erschwert die Familienzusammenführungen.
  • Durch die aktuelle Regelung ist nicht ersichtlich wie viele Minderjährige keine Leistungen der Jugendhilfe erhalten, etwa weil sie in Notunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften oder bei Verwandten untergebracht werden.
  • Außerdem sind geflüchtete Jugendliche weiterhin deutlich beschränkter in ihrem Handeln als andere Jugendliche in Deutschland.

Die Situation der minderjährigen Geflüchteten muss sich wieder verbessern. Es braucht eine Verteilung die zuerst auf den Schutz der Minderjährigen achtet und ihren Bedürfnissen gerecht wird, transparent ist und die Bundesländer gleichmäßig beteiligt.

 

Inobhutnahme:

Eine Inobhutnahme stellt immer einen massiven Eingriff in das Leben des Kindes oder des*der Jugendlichen da und kann nur dadurch gerechtfertigt werden, dass das Kindeswohl sichergestellt werden muss. Daher darf eine Inobhutnahme nicht durch die Behörden wegen Verfahrenszwängen im Asylverfahren oder aufenthaltsrechtlichen Belangen beeinträchtigt werden.  Die Inobhutnahme nimmt dem*der Jugendlichen Handlungsspielräume und eröffnet auf der anderen Seite neue Gestaltungsspielräume in geschützter Umgebung. Daraus ergeben sich für uns drei elementare Forderungen:

Das Kindeswohl und die Interessen des Kindes stehen im Prozess der Inobhutnahme im Vordergrund. Das Vorgehen der Behörden, beteiligten Institutionen und Personen hat sich hieran zu orientieren.

Geltendes Recht muss in allen Bundesländern effektiv umgesetzt werden. Jedem Kind muss die Inobhutnahme, geeignete Unterbringung und Betreuung ermöglicht werden.

Clearingverfahren müssen bundesweit zum Standard bei der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter gehören und eine geeignete Infrastruktur und ein geeigneter Zeitraum ist dafür einzuführen.

 

Junge Erwachsene Geflüchtete:

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete fallen in Deutschland unter die Jugendhilfe. Das schützt sie zum großen Teil vor den Restriktionen des Asylrechts.

Häufig fällt dieser Schutz aber nach Erreichen des achtzehnten Lebensjahres weg. Oft fallen die Jugendlichen dann nicht mehr unter die Jugendhilfe, was bedeutet, dass sie in eine Gemeinschaftsunterkunft umziehen müssen, den Vormund verlieren, oder im schlimmsten Fall abgeschoben werden.  Häufig hat die Beendigung der Jugendhilfe auch deutliche Leistungskürzungen zur Folge.

Nach § 41 SGB VIII können junge Menschen einen Anspruch auf Hilfe für junge Erwachsene geltend machen. Davon sind junge Geflüchtete, ungeachtet ihres Aufenthaltstitels, nicht ausgenommen. Es gibt hier allerdings regional sehr viele Unterschiede. Das darf nicht sein!  Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) muss von jungen Geflüchteten vollumfänglich in Anspruch genommen werden können. Sie ist essentiell um die Erfolge von Schule und Jugendhilfe Maßnahmen abzusichern.

 

Begleitete Minderjährige

Egal ob geflüchtete Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern oder alleine eingereist sind, sie genießen dieselben Rechte wie alle anderen Minderjährigen in Deutschland. Leider werden diese aber sehr häufig nicht umgesetzt. Das Asylgesetz (z.B. Unterbringung, Residenzpflicht, Sachleistungsprinzip) und das Asylbewerberleistungsgesetz (Gesundheitsversorgung) führen dazu, dass diese Kinder und Jugendlichen benachteiligt werden und das Kindeswohl missachtet wird. Geflüchtete Kinder und Jugendliche müssen dezentral und so untergebracht werden, dass das Kindeswohl gewährleistet ist. Die Situation der geflüchteten Kinder hat sich immer weiter verschlechtert. So dauert die Integration in die kommunalen Systeme oft viel zu lange und es wird kein Wert darauf gelegt Kindern und Jugendlichen, die eine geringere Bleibeperspektive haben, angemessen zu versorgen.

Kinderrechte und Minderjährigenschutz sowie bedarfsgerechte Unterstützung müssen für alle geflüchteten Kinder und Jugendliche ohne Einschränkung gelten. Sie brauchen einen besonderen Schutz vor Ausbeutung und Bedrohungen.

 

Der Zugang zur Schule für Geflüchtete

Da in Deutschlang Bildung die Sache der Länder ist, gibt es auch hier die unterschiedlichsten Konzepte wie die Integration der Kinder und Jugendlichen in das Schulsystem aussieht. Meistens besteht nach 3 bzw. 6 Monaten eine Schulpflicht für die jungen Geflüchteten. Die Schulpflicht endet allerdings unterschiedlich im Alter zwischen 15-18 Jahren.

Wer zu alt für die Regelschulzeit ist hat nur wenig Chancen den Abschluss nachzuholen. Höchstens über Abendschulen, Weiterbildungskollegs und Volkshochschule kann man noch einen Abschluss erwerben. Allerdings sind die Angebote regional sehr unterschiedlich. Das gleiche gilt für die angebotenen Studiums- und Ausbildungsplätze. Alle sollten unsere Meinung nach die Bildung bekommen, die er*sie möchte, denn Bildung ist ein Menschenrecht und trägt maßgeblich zur Partizipation und Integration von Menschen in unsere Gesellschaft bei. Deswegen fordern wir:

  • Für den Zugang zu allen Bildungseinrichtungen müssen für alle Geflüchteten ungeachtet des Aufenthaltsstatus dieselben Regelungen gelten wie für deutsche Staatsbürger*innen.
  • Für den sofortigen Zugang zu BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe müssen für alle Geflüchteten dieselben Regelungen gelten wie für deutsche Staatsbürger*innen.
  • Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Zeugnisse.
  • Kostenfreier Zugang zu Deutschkursen, auch weiterführenden Deutschkursen.

Dass die Rechte von minderjährigen Geflüchteten immer noch mit Füßen getreten werden ist eine Schande. Wir müssen diese junge Menschen qualifizieren und befähigen ihre Zukunft in diesem Land selbständig mitzugestalten.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung auf nächsten Landesparteitag