S9 Besserer Schutz von Betreuten

1)    Sobald ein Betreuungsverfahren eingeleitet, eine Betreuung verlängert oder eine Betreuung erweitert werden soll, hat der/die Betroffene einen Rechtsanspruch auf einen Rechtsanwalt ihrer/seiner Wahl für den Verfahrenskostenhilfe unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der/ des Betroffenen bewilligt wird.

2)    Der/die Betroffene darf den/die Verfahrenspflegerin selbst bestimmen.

3)    Das Betreuungsgericht ist an einem Gutachtervorschlag der/des Betroffenen gebunden, wenn der/die GutachterIn qualifiziert und zu einer Begutachtung bereit ist.

Begründung:

In Betreuungsverfahren existiert eine Zweiklassengesellschaft. Wer Geld hat kann sich häufig erfolgreich gegen Betreuungen wehren. Er kann sich einen Anwalt leisten, auf eigene Kosten Privatgutachten anfertigen lassen und so erreichen, dass er als geschäftsfähig eingestuft wird.

Der Arme hat diese Möglichkeit nicht. Verfahrenskostenhilfe für RechtsanwältInnen wird häufig nicht bewilligt oder erst nach Beschwerde bei höheren Instanzen. AnwältInnen, die sich trotzdem für arme Mandanten einsetzten laufen Gefahr, selbst bei Erfolg kein Geld für ihre Arbeit zu erhalten. Die Motivation ist dementsprechend beschränkt.

Vom Gericht eingesetzte VerfahrenspflegerInnen sind aus finanziellen Gründen an einem guten Verhältnis mit dem Gericht interessiert.

Die Auswahl der GutachterIn entscheidet häufig über das Verfahren. Es gibt GutachterInnen, die praktisch immer von Geschäftsunfähigkeit ausgehen und Gutachten am Fließband anfertigen und solche, die zu kritischeren Urteilen kommen oder fast nie Geschäftsunfähigkeit feststellen.

Das System ist ungerecht.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

1)    Sobald ein Betreuungsverfahren eingeleitet, eine Betreuung verlängert oder eine Betreuung erweitert werden soll, hat der/die Betroffene einen Rechtsanspruch auf einen Rechtsanwalt ihrer/seiner Wahl für den Verfahrenskostenhilfe unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der/ des Betroffenen bewilligt wird.

2)    Der/die Betroffene darf den/die Verfahrenspflegerin selbst bestimmen.

3)    Das Betreuungsgericht ist an einem Gutachtervorschlag der/des Betroffenen gebunden, wenn der/die GutachterIn qualifiziert und zu einer Begutachtung bereit ist.

Beschluss-PDF: