C20 Barrierefreie Rettungswege

Status:
Annahme

Die Anforderungen des Rettungsweges § 33-36 MBO (Musterbauverordnung) berücksichtigen bisher nicht die Barrierefreiheit nach BGG § 4 und Art. 3 GG.

Bewohner, Nutzer, Beschäftigte oder Besucher eines Gebäudes oder baulicher Anlagen, können im Brand- oder Katastrophenfall in ihren sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten eingeschränkt, also behindert sein.

Diese Personen werden bei Alarmierung und Evakuierung zu „zur Eigenrettung nicht fähigen Menschen“ erklärt und auf Bereiche für den Zwischenaufenthalt verwiesen. Das barrierefreie Bauen gemäß § 48 MBO ist inzwischen Planungsgrundlage für alle Neubauten und größeren Sanierungs- und Umbaumaßnahmen und gilt ausdrücklich für alle Menschen, wird aber so nicht umgesetzt. Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen wird der 1. Rettungsweg verwehrt. Die Arbeitsgemeinschaft Selbst Aktiv fordert zur besseren Durchsetzung eindeutige, gesetzliche Vorgaben der Politik und die entsprechenden Kontrollen.

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