Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fordern wir folgende Änderungen im SGB XII:
- Erhöhung der Freibeträge bei der Anrechnung der gesetzlichen Rentenversicherung, um einen Teil der gesetzlichen Rente zu erhalten.
- Wegfall der vollen Anrechnung von Zusatzrenten wie der Riesterrente und der betrieblichen Altersvorsorge und Einführung entsprechend hoher Freibeträge
- Verdoppelung des Schonvermögens (bislang 2.600 €; ab 1.April 2017 5000 Euro) auf 10 000 Euro
Derzeit sind etwa drei Prozent der Menschen im Alter auf Grundsicherung angewiesen, insbesondere Frauen. Dieser Anteil wird sich jedoch voraussichtlich bis 2019 verdoppeln: wegen unterbrochener Erwerbsbiographien und der Tatsache, dass –trotz der erfreulichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nach 2005 – ein Teil der neuen Jobs im Niedriglohnbereich entstanden ist.
Wer sein ganzes Leben zum Mindestlohn arbeitet, benötigt im Alter ergänzende Grundsicherung.
Eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung mit der geplanten doppelten Haltelinie (Garantie eines Mindestrentenniveaus bei gleichzeitiger Deckelung des Höchstbeitragssatzes) würde den Bezieherinnen von Minirenten derzeit nicht helfen, da der der kleine Mehrbetrag ihnen bei der Berechnung der ergänzenden Grundsicherung wieder abgezogen würde.
Alle, die ihr Arbeitsleben lang in die Rente eingezahlt haben, aber dennoch auf Grundsicherung angewiesen sind, sollen im Alter mehr erhalten, als diejenigen, die nie erwerbstätig waren. Wir begrüßen daher ausdrücklich die geplante „Solidarrente“.
Gleichzeitig müssen aber auch die Bemessungsgrenzen und Freibeträge bei der Grundsicherung verbessert werden.
Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fordern wir folgende Änderungen im SGB XII:
- Erhöhung der Freibeträge bei der Anrechnung der gesetzlichen Rentenversicherung, um einen Teil der gesetzlichen Rente zu erhalten.
- Wegfall der vollen Anrechnung von Zusatzrenten wie der Riesterrente und der betrieblichen Altersvorsorge und Einführung entsprechend hoher Freibeträge
- Verdoppelung des Schonvermögens (bislang 2.600 €; ab 1.April 2017 5000 Euro) auf 10 000 Euro