I6 AGB-Schutz auch für KMUs einführen

  1. Auch gegenüber Kleinunternehmern verwendete Verträge sollen, auch am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sein.
  2. Hierzu sollen vorläufig die allgemeinen Klauselverbote aus den §§ 308 und 309 BGB anwendbar sein, mittelfristig entsprechende besondere Klauseln für den unternehmerischen Verkehr ins Gesetz eingefügt werden.
Begründung:

Bereits vor Jahrzehnten hat der Gesetzgeber erkannt, dass im Falle von Machtasymmetrien, die dazu führen, dass einer die Vertragsbedingungen letztlich alleine vorgeben kann, diese Vertragsbedingungen für den Unterlegenen oftmals ungerecht sind. Daher hat der Gesetzgeber für diese massenhaft verwandten Vertragsbedingungen mit dem Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, mittlerweile eingefügt in das Bürgerliche Gesetzbuch in den § 305 ff, hier eine relativ scharfe Inhaltskontrolle eingeführt.

Nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Anwendung dieser Schutzvorschriften jedoch auf Verträge, die gegen einen Unternehmer verwendet werden, zu einem großen Teil ausgeschlossen.
Als man den Anwendungsbereich auf Verbraucher beschränkte, lag dem die Vorstellung zu Grunde, dass Unternehmer gegebenenfalls eine eigene Rechtsabteilung haben, die deren Verträge durchsieht, vor allem aber die Macht haben, diese Verträge auf Augenhöhe zu verhandeln. Der selbstständige Paketdienstauslieferer oder Selbstständige, der sich auf Internet-Arbeitsplattformen verdingt, verfügt über weder diese Professionalität, noch hat er faktisch die Macht, die Vertragsbedingungen mit DHL, Ebay oder einer anderen Plattform auf Augenhöhe durchzugehen. Hier sieht er sich aufgrund der erheblichen Machtasymmetrie in einer „Friss-oder-Stirb-Situation“.

Da die Zahl der kleinen Selbstständigen zunimmt, muss hier den Missbrauch durch die mächtigeren Marktteilnehmer wirksam begegnet werden. Ein erster Schritt wäre hier die Einbeziehung in den den Verbrauchern zukommenden Schutz für besonders nachteilige Klauseln.

Aufgrund der Besonderheiten des Dienstleistungsmarktes zwischen Unternehmern macht es jedoch Sinn, spezifische, hierauf zugeschnittene Mindeststandards durch Klauselverbote für den unternehmerischen Verkehr zu definieren.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Barrierefreies PDF:
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:
  1. Auch gegenüber Kleinunternehmern verwendete Verträge sollen, auch am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sein.
  2. Hierzu sollen vorläufig die allgemeinen Klauselverbote aus den §§ 308 und 309 BGB anwendbar sein, mittelfristig entsprechende besondere Klauseln für den unternehmerischen Verkehr ins Gesetz eingefügt werden.
Beschluss-PDF: