W5 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) wird dahingehend geändert, dass in
„§ 2 Förderungsfähige Vorhaben Absatz 2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,

b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.“

der letzte kursive Teilsatz gestrichen wird.

Begründung:

Das GVFG bildet die Grundlage für die Bezuschussung wichtiger Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen durch den Bund. Es läuft in der jetzigen Form im Jahre 2019 aus. Im September 2015 kam es zu einer Einigung zwischen Bund und Ländern zur Fortsetzung des GVFG-Bundesprogramms über das Jahr 2019 hinaus. Bisher wurde aber noch kein Gesetzentwurf dazu vorgelegt.

Für das Projekt StUB war die Verlängerungszusage entscheidend, da die Investitionskosten in Höhe von ca. 258 Mio. Euro zu 60% durch dieses Bundesprogramm gefördert werden.  Allerdings werden bei der Förderung bisher nur solche Trassen berücksichtigt, die auf eigenem Gleiskörper verlaufen. Dies ist nicht mehr zeitgemäß, denn die Technik im Bereich der Signalisierung ermöglicht heutzutage, dass Straßenbahnen auf Trassen im Straßenkörper dank Vorrangschaltungen problemlos im Verkehr mitlaufen. Deshalb fordert auch der Deutsche Städtetag in seiner Resolution vom 22.06.2016 die Streichung des o.g. Halbsatzes. Für die StUB hätte dies eine höhere Fördersumme zur Folge, da immerhin zurzeit geschätzte  15% des StUB-Netzes auf straßenbündigen Trassen verlaufen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) wird dahingehend geändert, dass in
„§ 2 Förderungsfähige Vorhaben Absatz 2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,

b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.“

der letzte kursive Teilsatz gestrichen wird.

Beschluss-PDF: