I5 Änderung des Bestattungsgesetzes BayRS 2127-1-G - Abschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung Art.1 Bestattung

Die wenigsten Menschen wollen sich mit dem Tod sowie dem, was danach passiert, auseinandersetzen. Allerdings ist es dennoch wichtig diesen Bereich einmal näher zu beleuchten.

In Bayern ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Mensch nach dessen ableben entweder verbrannt, in einer Urne oder in einem Sarg beerdigt wird. Die Alternative, wie beispielsweise in der Schweiz die Urne mit nachhause zu nehmen, gibt es hier nicht.

Dies ist aus zweierlei Gründen fraglich. Zum einen aus sozialer Sicht: Wenn ein geliebter Mensch stirbt, dann ist es oft ein großer Einschnitt im Leben der Verbliebenen. Ihnen zu verwehren auf ihre eigene Weise zu trauern ist dissozial, da viele Menschen nicht die Möglichkeit haben regelmäßig zum Friedhof zu gehen, um dort zu trauern, sei es aufgrund von fehlender Mobilität, eingeschränkten terminlichen Möglichkeiten oder fehlenden finanziellen Möglichkeiten.

Zum anderen ist es ein zutiefst unfaires System für Menschen mit wenig Vermögen. Eine

Bestattung ist eine sehr teure Angelegenheit, selbst die günstigste und zugleich schwierigste Variante für die Angehörigen kostet etwas mehr als 2000€. Hier haben Angehörige allerdings keinerlei Möglichkeit bei der:dem Verstorbenen zu sein und zu trauern, da die Bestattung absolut anonym erfolgt. Die günstigste Variante der Bestattung, bei denen das Grab nicht anonym ist, kostet ca. 5800€. Dies ist eine Summe die Familien und auch alleinstehende Hinterbliebene mit wenig Vermögen nur schwierig aufbringen können.

Die Option die Urne mit nach Hause zu nehmen ist also eine Möglichkeit auch ärmeren oder immobilen Menschen eine Trauer nach ihrem Willen zu ermöglichen.

Daher fordern wir Jusos, dass das Bestattungsgesetz „BayRS 2127-1-G – Abschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung, Art. 1 Bestattung“ dahingehend angepasst wird, dass es wie in der Schweiz möglich ist, die Urne einer:eines Verstorbenen auch Zuhause aufzubewahren.

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